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Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 254/15

Datum:
08.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RBs 254/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1008.3RBS254.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lübbecke, 9 OWi 268/14
Schlagworte:
Fahrverbot, Parallelvollstreckung, Mischfälle
Normen:
StVG § 25 Abs.2a Satz 2
Leitsätze:

§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG ist auch auf sogenannte "Mischfälle" anzuwenden, bei denen ein unter Gewährung der 4-Monatsfrist des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verhängtes Fahrverbot mit einem weiteren Fahrverbot ohne einen solchen Vollstreckungsaufschub zusammentrifft, so dass eine ansonsten grundsätzlich zulässige Parallelvollstreckung der Fahrverbote in diesen Fällen nicht in Betracht kommt.

 
Tenor:

Die Sache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Anordnung der Parallelvollstreckung des Fahrverbots mit dem in dem Verfahren des Amtsgerichts Kassel – 388 OWi 9873 Js 22233/14 – verhängten Fahrverbot entfällt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

 
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