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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 13/15

Datum:
10.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 13/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0910.4UF13.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 115 F 5820/13
Schlagworte:
Kindesunterhalt, Anspruch des Kindes auf Grundsicherung
Normen:
§§ 41 SGB XII, 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI
Leitsätze:

Ein erwerbsunfähiges Kind ist verpflichtet, einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt zur Anrechnung fiktiver, bedarfsdeckender Einkünfte aus der Grundsicherung.

Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung ist gegeben, wenn zum einen auf nicht absehbare Zeit keine Tä-tigkeit von mindestens 3 Stunden täglich ausgeübt werden kann und wenn die Behebung der vollen Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Unter „auf nicht absehbare Zeit“ wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstanden. Für die prognostische Beurteilung der Dauerhaftigkeit ist ein Zeitrahmen von drei Jahren anzusetzen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 21.11.2014 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 6.048,- € festgesetzt.

 
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