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Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 34/15

Datum:
24.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RBs 34/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1124.5RBS34.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 54 OWi 95 Js 735/14 (527/14)
Schlagworte:
Verkehrszeichen "Ende der Autobahn"
Normen:
StVO § 42 Abs. 2 StVO Anlage 3 Zeichen 330.2
Leitsätze:

Dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ("Ende der Autobahn") kommt die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu.

Das Zeichen zeigt lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.

 
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