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Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 244/14

Datum:
11.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 UF 244/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0211.12UF244.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 56 F 40/14
Schlagworte:
Sozial-familiäre Beziehung
Normen:
BGB § 1600 Abs. 2, 4
Leitsätze:

Bei der Anfechtung durch den leiblichen Vater ist zu beachten, dass das Kind, anders als bei der zwischenzeitig aufgehobenen Behördenanfechtung, nicht vaterlos gestellt wird, sondern seinen biologischen Vater zum rechtlichen Vater erhält. Maßgeblich ist deshalb, ob zwischen dem Kind und seinem Vater eine sozial gehaltvolle, verfassungsrechtlich schützenswerte Beziehung besteht. Diese wird nicht schon dadurch begründet, dass der rechtliche Vater formell und finanziell die Verantwortung trägt. Daneben ist auch in tatsächlicher Hinsicht eine Betreuungs- oder sonstige Verantwortungsübernahme festzustellen.

 
Tenor:

Die Beschwerden der Kindesmutter und des Beteiligten M gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 12.11.2014 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte nach einem Verfahrenswert von 2.000,00 € auferlegt.

 
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