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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 49/16

Datum:
06.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 49/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0906.32SA49.16.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Urheberrecht, Streitwert, Unterlassung, Verweisung, Bindungswirkung
Normen:
§§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze:

Zur Bemessung des Streitwerts für einen Anspruch auf Unterlassung, ein im Geschäftsverkehr zu Werbezwecken eingesetztes Foto zu verwenden. Macht ein klagender Geschäftsmann die unbefugte Verwendung und Bearbeitung eines hochwertigen und jedenfalls semiprofessionell erstellten Fotos geltend, das er selbst für die Bewerbung seiner Produkte nutzen möchte und das der beklagte Geschäftsmann mehrfach und auf Dauer für seine Internetwerbung genutzt haben soll bzw. teilweise noch nutzt, kann es nicht gerechtfertigt sein, den Wert für den Unterlassungsanspruch mit weniger als 5.000 € zu bemessen. Setzt ein Landgericht den Streitwert fälschlicherweise zu niedrig fest, kann einem Verweisungsbeschluss an das Amtsgericht die Bindungswirkung fehlen, wenn die Streitwertfestsetzung als solche nicht begründet ist und sich auch aus dem weiteren Akteninhalt nicht ergibt, aus welchen Gründen der Streitwert zu niedrig bemessen wurde.

 
Tenor:

Sachlich zuständig ist das Landgericht C.

 
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