Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Zur Bemessung des Streitwerts für einen Anspruch auf Unterlassung, ein im Geschäftsverkehr zu Werbezwecken eingesetztes Foto zu verwenden. Macht ein klagender Geschäftsmann die unbefugte Verwendung und Bearbeitung eines hochwertigen und jedenfalls semiprofessionell erstellten Fotos geltend, das er selbst für die Bewerbung seiner Produkte nutzen möchte und das der beklagte Geschäftsmann mehrfach und auf Dauer für seine Internetwerbung genutzt haben soll bzw. teilweise noch nutzt, kann es nicht gerechtfertigt sein, den Wert für den Unterlassungsanspruch mit weniger als 5.000 € zu bemessen. Setzt ein Landgericht den Streitwert fälschlicherweise zu niedrig fest, kann einem Verweisungsbeschluss an das Amtsgericht die Bindungswirkung fehlen, wenn die Streitwertfestsetzung als solche nicht begründet ist und sich auch aus dem weiteren Akteninhalt nicht ergibt, aus welchen Gründen der Streitwert zu niedrig bemessen wurde.
Sachlich zuständig ist das Landgericht C.
Gründe:
3I.
4Der Kläger und die Beklagte bieten jeweils Aquaristikbedarf an.
5Der Kläger behauptet, Urheberrechte an einem Foto eines Kanisters zu haben. Er habe das Foto mit einer Kamera im Wert von 6.500 € in einem Blockhaus eines Gartenstudios gefertigt, von dem er zur Gestaltung eines Katalogs und Fertigung von Fotos hierfür beauftragt worden sei.
6Die Beklagte habe das Foto des Kanisters, wobei dieser allerdings mit einem anderen Etikett versehen sei, auf mehreren Internetseiten /-plattformen zu Werbezwecken für von ihr vertriebene Aquaristikartikel eingestellt und genutzt. Auf mindestens einer Seite verwende sie das – unzulässig bearbeitete - Foto trotz einer Aufforderung zur Unterlassung im Juli 2015 auch weiterhin.
7Der Kläger hat vor dem Landgericht C Klage erhoben, mit der er (sinngemäß) beantragen will, die Beklagte zu verurteilen,
81. es zu unterlassen, das Foto des Kanisters zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen
92. Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie über welchen Zeitraum auf welche Weise das genannte Foto veröffentlicht hat
103. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung zu Ziff. 2 ergibt, zu zahlen habe.
11Den Streitwert der Klage hat der Kläger in der Klageschrift vorläufig mit 6.700 € angegeben.
12Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Landgerichts C im Hinblick darauf gerügt, dass der Kläger keine schlüssigen Tatsachen für den sogenannten „Fliegenden Gerichtsstand“ vorgetragen habe und der Gerichtsstand angesichts des Wohnsitzes des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten – einer UG – in P auch willkürlich gewählt sei. Urheberrechtsverletzungen hat die Beklagte bestritten.
13Das Landgericht C hat die Parteien durch Beschluss vom 21.03.2016 darauf hingewiesen, dass es Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit nicht habe. Es bestünden jedoch Bedenken im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit. Der Kläger habe keine Ausführungen gemacht, die erkennen ließen, wie er den in der Klageschrift angegebenen Streitwert gebildet habe. Die Kammer beabsichtige, den Streitwert auf 3.500 € festzusetzen, wobei sie „den Antrag zu Ziff. 1 mit 2.000 € (vgl. OLG Hamm, Urteil 17.11.2015, 4 U 34/15)“, den Auskunftsanspruch zu Ziff. 2 mit 500 € und den Feststellungsantrag zu Ziff. 3 mit 1.000 €“ bewerte.
14Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 06.04.2016 erklärt, der vorläufige Streitwert von „8.000 €“ setzte sich zusammen aus 6.000 € für den Unterlassungsantrag, 1.500 € für den Auskunftsantrag und 500 € für den Feststellungsantrag. Er hat darauf hingewiesen, dass nach der durch das Landgericht C in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Hamm im Grundsatz ein Gegenstandswert von 5.000 € für ein Foto ausdrücklich nicht unrealistisch sei. In tatsächlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass anders als in dem durch das OLG Hamm entschiedenen Fall keine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf die Verwendung mehrerer ähnlicher Fotos im Streit stehe. Auch sei die Wettbewerbssituation zu berücksichtigen, aus der ein gesteigertes Interesse des Klägers daran folge, die Nutzung zu unterbinden. Das Foto sei im Übrigen bislang auch nur durch den Kläger und einen, ebenfalls gerichtlich in Anspruch genommenen Mitbewerber, widerrechtlich genutzt worden. Der Kläger hat hilfsweise Verweisung an das zuständige Amtsgericht beantragt.
15Die Beklagte hat sich der Auffassung des Gerichts angeschlossen.
16Durch nicht näher begründeten Beschluss vom 18.05.2016 hat das Landgericht C den vorläufigen Streitwert gem. § 63 Abs. 1 GKG mit den in dem Hinweisbeschluss genannten Einzelwerten auf insgesamt 3.500 € festgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom gleichen Tag, der ebenfalls nicht begründet ist, hat es sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht C verwiesen.
17Das Amtsgericht C hat die Parteien durch Beschluss vom 14.06.2016 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, sich für sachlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit unter Ablehnung der Übernahme an das Landgericht C zu verweisen. Der Streitwert sei bereits für den Unterlassungsanspruch auf mindestens 6.000 € zu beziffern; die Verweisung sei ohne Begründung ergangen. Sie sei willkürlich. Soweit sich die Festsetzung auf das Urteil des OLG Hamm stütze, sei zum einen dort keine Festsetzung auf 2.000 € vorgenommen worden, zum anderen sei die dort vertretene Auffassung, der Unterlassungsanspruch sei mit dem Doppelten der geltend gemachten Lizenzgebühren zu bewerten, durch spätere Rechtsprechung des BGH überholt. Die Parteien haben nicht Stellung genommen.
18Durch Beschluss vom 01.07.2016 hat das Amtsgericht C sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit unter Ablehnung der Übernahme aus den Gründen des Hinweisbeschlusses an das Landgericht C zurückverwiesen.
19Das Landgericht C hat den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 18.07.2016 zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Dort ist unter anderem ausgeführt, die Streitwertfestsetzung sei wie geschehen erfolgt, um eine rechtsmissbräuchliche Streitwerttreiberei zu unterbinden und habe die relevanten Umstände des Einzelfalls und hierbei unter anderem zur Grundlage gehabt, dass der Kläger selbst in einem gleich liegenden Parallelverfahren pauschal einen - von der Kammer gleichwohl noch als übersetzt angesehenen - Lizenzschadensersatz i.H.v. 150 € pro Nutzung für angemessen gehalten habe.
20II.
211.
22Das Oberlandesgericht Hamm ist als das nächsthöhere Gericht über den im Streit stehenden Gerichten, dem Amts- und dem Landgericht C, gem. § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufen.
232.
24Die Voraussetzungen einer Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Es liegen mit dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts C und dem Beschluss über die Erklärung der Unzuständigkeit des Amtsgerichts C Entscheidungen vor, mit denen zwei Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
253.
26Zuständig ist das Landgericht C.
27a)
28Das Landgericht C ist für den Rechtsstreit gem. den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig. Der Streitwert für die vorliegende bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt über 5.000 €.
29(1)
30Die Anträge des Klägers zu Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 sind einzeln zu bewerten und zu addieren, § 5 ZPO. Dem Auskunftsantrag zu Ziff. 2 kommt – wovon Kläger und auch das Landgericht C ausgegangen sind - ein eigener Wert zu. Der Senat teilt die überwiegend vertretene und auch durch das Landgericht C zugrundegelegte Auffassung, dass der Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage gemäß § 5 ZPO aus der Addition der Gegenstandswerte der einzelnen Anträge folgt (z.B. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.11.2001 – 1 AR 44/01, juris Rn. 9; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 3 ZPO Rn. 16; Wendtland in: BeckOK ZPO, 21. Edition, Stand: 01.07.2016, § 5 Rn. 3 ZPO, beck-online; a.A. Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 5 ZPO Rn. 9; Wöstmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 5 ZPO Rn. 21, beck-online). Auch wenn erst durch die Erfüllung vorbereitender Ansprüche auf Auskunft die eigentlich geschuldete Leistung feststellbar ist und das letztliche Interesse des Kläger auf Zahlung gerichtet ist, ist die Auskunftsstufe nicht als wirtschaftlich in der Zahlungsstufe enthalten anzusehen (so aber Heinrich in: Musielak/Voit, a.a.O.). Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger einen eigenen, sachlich von dem Zahlungsantrag zu unterscheidenden und auf einer eigenen Rechtsgrundlage beruhenden Anspruch geltend macht, dem auch ein eigener wirtschaftlicher Wert zuzumessen ist. Zu Recht wird auch darauf verwiesen, dass in § 18 GKG für die Berechnung des Gebührenstreitwerts der Stufenklage eine besondere Bestimmung getroffen ist und es dieser Bestimmung nicht bedurft hätte, wenn eine solche Regelung sich bereits aus § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO ergäbe (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O, juris Rn. 9).
31(2)
32Der Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 ist gem. § 3 ZPO mit mindestens 5.000 € zu bewerten. Entscheidend sind Art und Umfang der Verletzung und das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung (Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 ZPO, Rn. 16 „Unterlassung“ m.w.N.), also an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei sind u.a. die Stellung des Verletzers und des Verletzten, das Wirkungspotential der Verletzung, die Intensität und Nachahmungsgefahr der Verletzung und subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers von Bedeutung (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 – 4 U 34/15, juris Rn. 172; KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2010 – 24 W 100/10, juris Rn. 4; Nordemann-Schiffel in: Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht, Rn. 13, beck-online). Die Streitwertangaben der Klägerseite haben indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014 – 6 W 123/14, juris Rn. 1; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 – 2 W 92/11, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 – 4 U 34/15, juris Rn. 172 m.w.N.). Für den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einzelner von Wettbewerbern verwendete Fotos hat die Rechtsprechung Werte von 5.000 bis 6.000 € (vgl. etwa OLG Hamm, a.a.O. Rn. 173; OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016 – 4 U 45/15, juris; OLG Köln, a.a.O., juris;), teils auch deutlich höher (z.B. OLG München, Beschluss vom 10.04.2015 – 6 W 2204/14, juris Rn. 5 m.w.N.; s.a. Nordemann-Schiffel in: Mayer, Kroiß a.a.O. m.w.N.: 10.000 € bis 16.000 €; KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2010 – 24 W 100/10, juris – 9.000 € resp. 2/3 davon im einstweiligen Verfügungsverfahren) als angemessene Bewertung angesehen. Geringeren Bewertungen lag regelmäßig eine einmalige Verwendung eines Fotos durch Private oder Kleingewerbetreibende in einer zeitlich begrenzten Auktion zugrunde (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 – 22 W 58/12, juris Rn. 3 m.w.N.).
33Danach ist im vorliegenden Fall nach den tatsächlichen Angaben des Klägers der Streitwert für den Unterlassungsantrag entsprechend den Angaben des Klägers mit mindestens 5.000 € zu bemessen. Kläger und Beklagte befinden sich im Wettbewerb; beide vermarkten Aquaristikprodukte der auf dem streitgegenständlichen Foto dargestellten Art in Web-Shops. Der Kläger ist durch die unbefugte Verwendung und Bearbeitung des Fotos, an dem ihm das Urheberrecht zusteht, in der eigenen jetzigen und künftigen Verwertung des Fotos für eigene Zwecke beeinträchtigt. Das Foto, das nach dem Vorbringen des Klägers hochwertig und jedenfalls semiprofessionell erstellt ist, will der Kläger nicht nur einmalig, sondern dauerhaft für die Bewerbung seiner Produkte nutzen. Auch die Verwendung durch die Beklagte war ihrer Art nach auf Dauer – nicht etwa nur auf eine Auktionszeit - angelegt. Die Beklagte hat das Foto zudem nach dem Klagevorbringen auf mehreren Seiten im Internet genutzt. Die Nutzung durch die Beklagte ist nach dem Vortrag der Klägerin noch nicht insgesamt, sondern nur teilweise eingestellt und erfolgt mindestens auf einer Seite weiterhin. Auch eine vorgerichtliche Aufforderung durch den Kläger hat die Beklagte nicht veranlasst, von der Verwendung Abstand zu nehmen. Der Kläger behauptet ferner eine Nutzung in Kenntnis der fehlenden Berechtigung. Gleichzeitig ist auch zu berücksichtigen, dass das Foto nicht oder jedenfalls nur begrenzt vermarktungsfähig und das Interesse des Klägers auf die eigene Nutzung, nicht auf Kommerzialisierung des Fotos, gerichtet ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände besteht kein Anlass, den Wert für den Unterlassungsantrag niedriger als mit 5.000 € anzunehmen.
34Soweit das Landgericht den Antrag auf Auskunft mit 500 € und den Antrag auf Schadensersatz mit 1.000 € bemessen hat, ist jedenfalls ist kein Grund erkennbar, die Anträge niedriger zu bemessen.
35In der Summe ergibt sich ein Zuständigkeitsstreitwert von mindestens 6.500 € und daraus die Zuständigkeit des Landgerichts.
36b)
37Die Zuständigkeit des Amtsgerichts C folgt auch nicht aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts C.
38Im Fall eines Zuständigkeitsstreits zwischen zwei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Denn nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindet ein Verweisungsbeschluss das Gericht, an das die Sache verwiesen wird. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist. Das kann der Fall sein, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15, Rn. 9, juris m.w.N.).
39Nach diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts C nicht bindend. Ihm fehlt die Bindungswirkung, weil er nicht begründet ist und sich auch aus dem weiteren Akteninhalt nicht ergibt, aus welchen Gründen das Landgericht den Streitwert für den Klageantrag zu Ziff. 1 mit nur 2.000 € bewertete (1). Darüber hinaus ist der Beschluss auch deshalb nicht bindend, weil er auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, da nicht feststellbar ist, ob das Landgericht die Ausführungen des Klägers zum Streitwert überhaupt wahrgenommen hat (2).
40(1)
41Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schlechthin, wenn der Beschluss nicht mit einer Begründung versehen ist (allg. Ansicht, z.B. BGH, Beschluss vom 27.05.2008 - X ARZ 45/08, juris Rn. 11; Heinrich in: Musielak/Voit, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 30, beck-online; Prütting in: MüKoZPO, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 56, beck-online). Maßgeblich ist, ob sich aus dem Vortrag der Parteien oder dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte ergeben, die die Verweisung als vertretbar erscheinen lassen (Bacher in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 32.1, beck-online). So genügt es, dass sich die Begründung für die Verweisung aus dem Akteninhalt erschließt und eine Partei zu der Rechtsauffassung des verweisenden Gerichts nicht Stellung nimmt, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte (BGH, Beschluss vom 26.08.2014 – X ARZ 275/14, juris Rn. 9).
42Nach diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts C nicht bindend.
43Der Verweisungsbeschluss selbst ist nicht begründet. Er beruht nach dem Akteninhalt allerdings ohne weiteres auf der aus dem – ebenfalls nicht begründeten – Beschluss über die vorläufige Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts auf 3.500 € erkennbaren Auffassung des Gerichts, der Zuständigkeits- wie der Gebührenstreitwert liege bei 3.500 € und damit sei die Zuständigkeit des Amtsgericht gem. den §§ 23, 71 Abs. 1 GVG gegeben. In dieser Konstellation wäre die fehlende Begründung des Verweisungsbeschlusses im Hinblick auf dessen Bindungswirkung nur dann unschädlich, wenn die Streitwertfestsetzung ihrerseits begründet wäre oder sich deren Begründung ohne weiteres aus dem Akteninhalt ergäbe. Das ist nicht der Fall.
44Ein Anhaltspunkt für die Gründe der Festsetzung des Streitwerts und die Auffassung des Landgerichts C zu dessen Höhe findet sich allein in dem Hinweis zu der beabsichtigten Streitwertbewertung der Landgerichts C. Dort hat das Landgericht C – ausgesprochen karg - seine von der Angabe in der Klageschrift abweichende beabsichtigte Festsetzung des Streitwerts auf den in Klammer gesetzten Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm zu 4 U 34/15 gestützt und zudem ausgeführt, dass bislang keine Ausführungen der Klägerseite vorlägen, die erkennen ließen, wie der Kläger den Streitwert bemesse. Darüber hinaus nennt der Hinweisbeschluss zwar einen vom Landgericht für richtig gehaltenen Streitwert; eine Begründung der beabsichtigten Festsetzung aus dem von der Klägerseite vorgetragenen Sachverhalt und einen Bezug auf die Grundsätze aus der in dem Hinweisbeschluss genannten Entscheidung des OLG Hamm enthält er aber nicht.
45Diese Anhaltspunkte vermögen den Verweisungsbeschluss nicht zu begründen. Denn der Streitwert war, wie das Landgericht C im Grundsatz auch erkannt hat, nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dies bedeutet nicht Willkür, sondern bedeutet, dass bei der Streitwertfestsetzung eine Schätzung zugelassen wird, eine Beweisaufnahme freigestellt ist und keine Bindung an Parteiangaben besteht (OLG München, Beschluss vom 08.08.2016 – 34 AR 92/16, juris Rn. 10 m.w.N.). Das Gericht hatte daher den Streitwert unter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte des vorliegenden Falls zu bilden. Diese Abwägung muss sich, wenn auch keine erschöpfenden Ausführungen zu erwarten sind, in der Begründung des Beschlusses auch wiederfinden oder sich anderweitig nachvollziehen lassen. Anderenfalls bleibt es dabei, dass die nicht begründete Verweisung auch aus der Streitwertfestsetzung keine hinreichende Begründung erfährt. Das hier allein verwendete schlichte Zitat des Aktenzeichens eines Gerichtsurteils, das zudem komplexe Grundlagen für die Bildung des Streitwerts nennt, reicht als Anhaltspunkt für eine nicht willkürliche Verweisung aus dem Akteninhalt nicht.
46Da sich nach alledem die Gründe, die die angekündigte und dann auch erfolgte Streitwertfestsetzung auf 2.000 € und damit auch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts tragen, nicht aus dem Akteninhalt erschließen, ist der unbegründete Beschluss als nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen anzusehen und daher nicht bindend.
47Hinzu tritt, worauf der Senat nur ergänzend hinweist, dass die Entscheidung durch das in Bezug genommene Urteil auch nicht zu rechtfertigen ist. Dort war (a.a.O., beck-online Rn. 165f.) nämlich gerade ausgeführt, für den Streitwert maßgeblich sei das individuelle Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verletzungen habe. Hierbei hätten die Streitwertangaben des Klägers durchaus indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen seien. Ein Gegenstandswert, der den Unterlassungsanspruch pro Bild mit 5.000 € bemesse, sei prinzipiell nicht unrealistisch. Eine Begrenzung des Streitwertes auf den doppelten Lizenzschaden, wie sie bei einer zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich handelnde Anbieter im Internet im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein möge, komme unter den gegebenen – anderen - Umständen gerade nicht in Betracht.
48Nach diesen Grundsätzen hat auch der Senat die Streitwertbestimmung vorgenommen. Nach ihnen lag schon nach den Angaben in der Klageschrift ein Streitwert in der vom Kläger angenommenen Höhe nahe. Erst recht galt dies nach den weiteren Hinweisen in der klägerischen Stellungnahme. Inhaltlich davon Abweichendes hatte die Beklagtenseite weder vor noch nach dem Hinweis des Landgerichts C geltend gemacht.
49(2)
50Der Beschluss des Landgerichts ist zudem auch deshalb nicht bindend, weil er nicht erkennen lässt, dass das Landgericht die auf seinen Hinweis erfolgten Ausführungen des Klägers überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Der Kläger hatte jedenfalls auf den Hinweis des Landgerichts mit Schriftsatz vom 06.04.2016 zum einen darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des OLG Hamm, die das Landgericht seiner Rechtsauffassung zugrunde legen wollte, einen Streitwert für den Anspruch auf Unterlassung eines Fotos von 5.000 € durchaus zulasse. Zum anderen hat der Kläger die Wettbewerbssituation zwischen der Kläger- und der Beklagtenseite betont, die aus seiner Sicht ebenso wie die Tatsache, dass das Foto bislang gar nicht genutzt worden war, die nunmehr von ihm angenommene Bemessung schon des Unterlassungsanspruchs mit 6.000 € begründe. Mit keinem der – neuen und erstmals nach dem Hinweis des Landgerichts in das Verfahren eingeführten - Argumente des Klägers aus dem Schriftsatz vom 06.04.2016 hat sich das Landgericht nachfolgend in irgendeiner Weise erkennbar befasst. Eine Befassung damit wäre aber geboten gewesen. Denn jedenfalls nach Hinweis des Klägers auf die bestehende dauerhafte Wettbewerbssituation zwischen den Parteien vermochte der Verweis auf das Urteil des OLG Hamm - wie aufgezeigt - die beabsichtigte Streitwertfestsetzung nicht zu tragen. Warum und auf der Grundlage welcher Erwägungen das Landgericht dennoch zu seiner angekündigten und dann auch endgültigen Streitwertfestsetzung gelangte, ist nicht erkennbar.
51(3)
52Soweit das Landgericht erstmals in seinem Vorlagebeschluss weitere Erwägungen angestellt hat, vermögen diese den Verweisungsbeschluss schon schlechthin nicht nachträglich zu rechtfertigen und die fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht rückwirkend herbeiführen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2009 - 1 W 46/09, BeckRS 2012, 07747, beck-online).
53(4)
54Die fehlende Beschlussbegründung ist schließlich auch nicht deshalb für die Bindungswirkung unschädlich, weil die Entscheidung im vorherigen und ausdrücklichen Einvernehmen der Parteien erfolgt wäre. Der Kläger hat den Verweisungsantrag vielmehr lediglich hilfsweise und unter ausführlicher Darlegung seiner abweichenden Auffassung gestellt.
55Nach alledem bleibt es bei der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts aus den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO.