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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 144/15

Datum:
14.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 144/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0114.4RVS144.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Beckum, 17 Ds 77/15
Schlagworte:
Einwirken, Kurznachrichten, Kontaktaufnahme, Anonymität, Kinder, sexueller Missbrauch
Normen:
StGB § 176 Abs. 4 Nr. 3, StGB § 11 Abs. 3, StPO § 344 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Den Begriff des Einwirkens i.S.v. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB hat der Gesetzgeber dem früheren § 180b Abs. 1 S. 2 StGB entnommen und zu seiner Auslegung auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Nach dieser Rechtsprechung erfasst das Einwirken alle Formen der intellektuellen Beeinflussung, verlangt darüber hinaus aber auch eine gewisse Hartnäckigkeit. Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz von Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung und auch Gewalteinwirkung in Betracht.

2.

Es ist nicht erforderlich, dass sich der Absender und der Adressat des Kontaktes zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme noch nicht kennen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf anonyme Kontaktaufnahmen, insbesondere im Internet, ist nicht geboten.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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