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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 60/16

Datum:
25.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 60/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0425.4UF60.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 87 F 33/13
Schlagworte:
Schadenersatz nach Veräußerung des bei einer türkischen Hochzeit der Ehefrau geschenkten Brautschmucks durch den Ehemann
Normen:
EGBGB Art. 40 Abs. 2 S. 1, Art. 43 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

1.

Brautschmuck, der bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit zwischen türkischstämmigen Eheleuten der Ehefrau umgehängt wird, gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als ihr geschenkt.

2.

Verkauft der Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau den ihr so geschenkten Schmuck ohne deren Zustimmung, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

3.

Bei der Ermittlung des Wertes des nicht mehr vorhandenen Schmuckes kommt der Ehefrau das Beweismaß des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO zu Gute.

 
Tenor:

I.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den Gründen des nachfolgenden Beschlussentwurfes zurückgewiesen.

II.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs.3 FamFG im schriftlichen Verfahren nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von drei Wochen über die Beschwerde des Antragsgegners vom 04.12.2015 wie folgt zu entscheiden:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 04.02.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.045 € festgesetzt.

 
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