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1.
Brautschmuck, der bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit zwischen türkischstämmigen Eheleuten der Ehefrau umgehängt wird, gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als ihr geschenkt.
2.
Verkauft der Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau den ihr so geschenkten Schmuck ohne deren Zustimmung, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
3.
Bei der Ermittlung des Wertes des nicht mehr vorhandenen Schmuckes kommt der Ehefrau das Beweismaß des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO zu Gute.
I.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den Gründen des nachfolgenden Beschlussentwurfes zurückgewiesen.
II.
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs.3 FamFG im schriftlichen Verfahren nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von drei Wochen über die Beschwerde des Antragsgegners vom 04.12.2015 wie folgt zu entscheiden:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 04.02.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.045 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind seit dem Jahr 2011 getrennt lebende Eheleute, die am 30.03.2009 in L standesamtlich geheiratet haben. Am 25.07.2009 fand die Hochzeitsfeier in der Türkei statt. Anlässlich dieser Hochzeit wurden der Antragstellerin von verschiedenen Verwandten mehrere, in der ursprünglichen Antragsschrift vom 01.02.2013 bezeichnete Schmuckstücke übergeben, nämlich eine Goldkette, 14 gemusterte Armreifen aus Gold, 2 glatte Armreifen aus Gold, eine Armkette und eine Halskette, ebenfalls jeweils aus Gold. Diesen Schmuck trug die Antragstellerin während der Hochzeitsfeier sowie einige Wochen danach, nämlich im Verlaufe des weiteren Aufenthaltes in der Türkei sowie die erste Zeit nach Rückkehr nach Deutschland. Am 17.08.2009 übergab die Antragstellerin die Schmuckstücke im Beisein des Antragsgegners und mit dessen Zustimmung an dessen Bruder D, damit dieser den Schmuck in einem Schließfach verwahren solle. Nach der Trennung hat der Antragsgegner den Schmuck von seinem Bruder erhalten und einige Wochen nach der Trennung durch seinen Vater bei einem Juwelier in der Türkei für insgesamt – laut vorgelegter Qittungen – knapp 35.000 türkische Lira (entsprach seinerzeit laut den vorgelegten Belegen etwa 14.300 €) verkaufen lassen.
4Die Antragstellerin hat behauptet, der Wert des Schmucks betrage insgesamt 29.100 €. Sie habe ihn anlässlich der Hochzeit von den Verwandten geschenkt bekommen.
5Nachdem sie zunächst die Herausgabe des Schmucks binnen einer Frist von 4 Wochen begehrt hat, hat sie, nachdem der Antragsgegner den Verkauf der Schmuckstücke eingeräumt hat, die Erledigung des Herausgabeantrages erklärt und stattdessen Wertersatz in Höhe von 29.100 € begehrt.
6Der Antragsgegner hat den Wert des Schmucks bestritten und weiter behauptet, der Schmuck sei ihm geschenkt worden.
7Zudem hat er sich im Wege der Hilfsaufrechnung mit einer unstreitigen Forderung in Höhe von 699 € verteidigt, hinsichtlich derer die Antragstellerin im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 Abs.1 BGB für nach der Trennung aufgelaufene Mietverbindlichkeiten, die der Antragsgegner alleine gezahlt hat, zur Hälfte haftet.
8Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Antragstellerin nach Einholung eines schriftlichen Wertgutachtens einen Betrag in Höhe von 27.345 € zugesprochen und den Antrag in geringem Umfang zurückgewiesen. Über die Hilfsaufrechnung des Antragsgegners hat es nicht entschieden.
9Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragstellerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs.1 BGB wegen Eigentumsverletzung zustehe. Die Antragstellerin habe Alleineigentum an dem Schmuck erworben. Dies ergebe sich daraus, dass es sich um Damenschmuck handele, ihr dieser bei der Hochzeitsfeier übergeben worden sei, dieser von ihr getragen worden sei und im türkischen Kulturkreis, aus dem die Beteiligten stammten, üblicherweise Goldschmuck, der der Braut bei der Hochzeit übergeben werde, dieser auch dazu diene, ihr im Fall des Scheiterns der Ehe diese abzusichern. Der Wert des Schmucks folge aus den überzeugenden Darstellungen der Sachverständigen Q.
10Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde begehrt der Antragsgegner weiterhin die vollständige Zurückweisung des Antrags. Zur Begründung ist nochmals ausgeführt, dass der Schmuck der Antragstellerin nur übergeben worden sei, damit sie diesen während der Hochzeitsfeier trägt; vielmehr sei der Schmuck dem Antragsgegner geschenkt worden. Das Gutachten sei fehlerhaft, weil falsche Gewichtsangaben zugrunde gelegt und die Verkaufsquittungen nicht berücksichtigt worden seien.
11Ferner rügt der Antragsgegner, dass die von ihm erklärte Hilfsaufrechnung nicht berücksichtigt worden sei.
12II.
13Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
141.
15Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin Alleineigentum an dem ihr bei der Hochzeit überreichten Goldschmuck erworben hat.
16Hierbei galt für den Eigentumserwerb der Antragstellerin gemäß Art. 43 Abs.1 EGBGB türkisches Recht, da sich die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe an die Antragstellerin in der Türkei befand. Gemäß des dort geltenden säkularen Zivilrechts wird Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt wird, als ihr geschenkt angesehen, unabhängig davon, wer den Schmuck gekauft hat (vgl. Kassationshof der türkischen Republik, Entscheidung vom 05.05.2004, E 2004/4-249, K. 2004/247; s. auch die eingeholten Rechtsgutachten in den Verfahren LG Limburg, 2 O 384/10, Urteil vom 12.03.2012, veröffentlicht in juris, und AG Aalen, FamRZ 2013, 583).
17Den Gegenbeweis, dass der Schmuck nicht der Antragstellerin, sondern dem Antragsgegner übereignet werden sollte, hat der Antragsgegner nicht geführt. Hierzu fehlt es schon an jeglichem substantiierten Vortrag des Antragsgegners, so dass sich der Beweisantritt im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 02.09.2013 benannten Zeugen als reiner Ausforschungsbeweisantritt darstellt.
182.
19Hinsichtlich des von der Antragstellerin geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruches ist gemäß Art. 40 Abs.2 S.1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Hiernach steht der Antragstellerin, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, wegen der unstreitig ohne Zustimmung der Antragstellerin erfolgten Veräußerung des Schmuckes ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs.1 BGB aufgrund der widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Höhe des Wertes des Schmuckes zu.
203.
21Den Wert des Schmuckes hat das Amtsgericht in jeder Hinsicht zutreffend auf der Basis des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen Q ermittelt. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragstellerin das geringere Beweismaß des § 287 Abs.1 S.1 ZPO zugutekommt. Nach diesem Beweismaßstab hat sie mithilfe des Gutachtens bewiesen, dass der Schmuck den von der Sachverständigen ermittelten und vom Amtsgericht berücksichtigten Wert von 27.345 € hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich der Senat die Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach eigener Prüfung des Gutachtens zu Eigen.
22Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Sachverständige auf Basis des vorgelegten Fotos, dass nach den Angaben beider Beteiligten die Schmuckstücke zeigt, Vergleichsstücke herangezogen und diese nach Art und Gewicht bewertet hat. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Antragsgegner die Beweisführung der Antragstellerin durch die widerrechtliche Veräußerung der Schmuckstücke erschwert bzw. vereitelt hat. Die von dem Antragsgegner vorgelegten Quittungen sind dagegen nicht von Bedeutung, da sie nach der eingereichten Übersetzung nicht einmal die Art der jeweiligen Schmuckstücke bezeichnen, sondern als Artikel jeweils nur von „Gold“ die Rede ist.
234.
24Den zur Hilfsaufrechnung gestellten Anspruch des Antragsgegners auf hälftige Zahlung der Mietkosten für die gemeinsame Wohnung der Beteiligten für den Zeitraum August bis Oktober 2011 in Höhe von 699 € gemäß § 426 Abs.1 BGB hat das Amtsgericht zwar nicht beschieden, ohne dies näher zu begründen. In der Sache greift die Aufrechnung jedoch nicht, weil ein Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB besteht.
25III.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs.1 S.2 FamFG, 97 Abs.1 ZPO und die Wertfestsetzung auf §§ 35, 39 Abs.3, 40 Abs.1 S.1 FamGKG.
27IV.
28Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde war dem Antragsgegner die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen.