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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 13/16

Datum:
30.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 13/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0530.6U13.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 315/13
Schlagworte:
Lichtzeichenanlage, Wechsel von Grün- auf Gelblicht, Haltelinie
Normen:
StVG §§ 7, 17 StVO, 37 Abs. 2, Nr. 1, S. 5
Leitsätze:

Ein Wechsel der Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht ordnet an anzuhalten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist. Gegen diese Regelung verstößt schuldhaft, wer nach einem Wechsel der Lichtzeichen von grün auf gelb mit einem Sattelzug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl ihm mit normaler Betriebsbremsung ein Anhalten zwar erst jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Lichtzeichenanlage möglich ist.

 
Tenor:

Die Berufung  der Beklagten gegen das am 18.11.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Tenor der angefochtenen Entscheidung wird – klarstellend – wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 136,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.6.2013 zu zahlen.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 70% aller weiteren materiellen Schäden und alle zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 24.9.2012 entstehen werden, unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 30% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

3.Der Klageantrag zu Zi. 1) ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 30% gerechtfertigt. Der Klageantrag zu Zi. 2) ist dem Grunde nach mit einer Haftungsquote der Beklagten von 70% gerechtfertigt.

4.Der Klageantrag zu 4) ist dem Grunde nach gerechtfertigt

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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