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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 101/16

Datum:
08.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 101/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0208.12U101.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 229/15
Schlagworte:
Fachwerkstatt, Hersteller, Rückruf, Überprüfungspflicht, sicherheitsrelevanter Mangel
Normen:
§§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Leitsätze:

Bezeichnet sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke, trifft sie, auch wenn sie nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer "kleinen Inspektion" beauftragt ist, die Pflicht sich zu informieren, ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 16.06.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

 
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