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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 72/16

Datum:
28.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 72/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0328.26U72.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 114/15
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Juni 2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.248,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. März 2015 zu zahlen und den Kläger von den Kosten des Sachverständigen Y zu Rechnung Nr. ##### in Höhe von 793,14 Euro sowie den Kläger von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 492,54 Euro freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 29 % und der Beklagten zu 71 % auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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