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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 150/16

Datum:
18.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 150/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0518.4U150.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 34/16
Schlagworte:
Fernwärmeversorgung, Information über Versorgungsbedingungen, Preisregelungen und Preislisten, Publizitätserfordernis, Geeignetheit der öffentlichen Bekanntgabe, Veröffentlichung in Tageszeitungen, Bekanntgabe im Internet, kein Anbieten ohne Preisangabe
Normen:
§ 3a UWG, § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; Richtlinie 98/6/EG; § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV
Leitsätze:

Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das auf seiner Homepage weder über seine Versorgungsbedingungen informiert noch Preisangaben macht, verstößt allein damit noch nicht gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Die Vorschrift schreibt keinen konkreten Modus der notwendigen öffentlichen Bekanntgabe der Versorgungsbedingungen sowie der dazugehörigen Preisregelungen und Preislisten vor. Die Geeignetheit der öffentlichen Bekanntgabe hängt nicht von der jederzeitigen Abrufbarkeit der Versorgungsbedingungen ab. Eine Veröffentlichung im Internet ist damit nicht zwingend erforderlich.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 09. August 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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