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Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 17/17

Datum:
02.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RVs 17/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0302.5RVS17.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 3 Ds 612/14
Schlagworte:
Berücksichtigung von Aufklärungshilfe (§ 46 b StGB) als vertypter Strafmilderungsgrund
Normen:
StGB § 46 b, § 49
Leitsätze:

Die Hilfe des Angeklagten zur Aufklärung schwerer Straftaten (§ 46 b StGB) ist in die Gesamtabwägung bei der Strafzumessung nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt einzustellen, sondern als vertypter Milderungsgrund. Es muss eine (weitere) Strafrahmenverschiebung nach §§ 46 b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB geprüft werden.

Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung der Vorschrift des § 46 b Abs. 1 StGB nicht entgegen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

 
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