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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 561/18

Datum:
13.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 561/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1113.1WS561.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV StVK 143/17
Schlagworte:
Aussetzung des Strafrestes bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Strafverbüßung über das -etwaige- Erreichen des Resozialisierungsziels hinaus aufgrund der besonderen Schwere der Schuld.
Normen:
StGB §§ 57, 57a
Leitsätze:

Bei der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a StGB) kommt es auf eine günstige Kriminalprognose grundsätzlich erst an, wenn 15 Jahre verbüßt sind und die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der Strafe nicht mehr gebietet, sofern noch keine - durch die Therapie oder andere Umstände begründete - Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten erkennbar ist, die unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Reduzierung der Schuldschwere seine Entlassung rechtfertigen könnte.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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