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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 66/16

Datum:
19.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 66/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0219.3U66.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 111 O 83/14
Schlagworte:
Heterologe Insemination, Auskunft, falscher, weil nicht gewünschter Samenspender, körperlich-psychologische Belastung, Schmerzensgeld, Behandlungsunterlagen, Samenspenderkartei, eidesstattliche Versicherung
Normen:
Art. 2 I, 1 I GG; §§ 611, 630f, 630g, 253 II; 823 I BGB
Leitsätze:

Der Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gibt kein Recht auf Einsicht in eine Kartei mit Samenspendern. Ein Arzt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Patienten gegenüber die Richtigkeit und Vollständigkeit überreichter Behandlungsunterlagen an Eides statt zu versichern. Trägt eine mit "falschem" Sperma, weil nicht vom richtigen Samenspender stammend, durchgeführte heterologe Insemination zu einer körperlich-psychischen Belastung der Mutter bei, kann der Mutter ein Schmerzensgeldanspruch gegen den für die Insemination verantwortlichen Arzt zustehen. Zum Anspruch eines Kindes, von dem für die Insemination verantwortlichen Arzt Auskunft über die Identität seines Vaters zu erhalten.

(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

 
Tenor:

Die Berufungen der Kläger zu 1. bis 3. und der Beklagten zu 1. und 2. gegen das am 24.03.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden jeweils zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die gerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zu 1. zu 0,6 %, die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. jeweils zu 9,7 % und die Beklagte zu  1. und 2. als Gesamtschuldner zu 80 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu  1. tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 98 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. tragen die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner zu 67 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu  1. und 2. trägt die Klägerin zu 1. zu  2 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. tragen die Klägerin zu 1. zu 2 % und die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. jeweils zu 49 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der ursprünglichen Klageanträge auf Auskunft zu Ziffer 6. und 7. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 12.000,00 €. Im Übrigen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in  Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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