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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 19/18

Datum:
06.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 19/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0306.4RVS19.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 Ns 46/17
Schlagworte:
Revision, Körperverletzung, Beleidigung, Hilfsorganisation, Tafel, Essensausgabe, spucken, schlagen
Normen:
§ 349 II StPO
Leitsätze:

Zur Entscheidung über eine Revision gegen ein Berufungsurteil, mit dem der Angeklagte wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, nachdem er den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation (Tafel) bei der Essensausgabe geschlagen und bespuckt hatte.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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