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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 131/16

Datum:
10.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
9 U 131/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0410.9U131.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 233/14
Schlagworte:
Fußgänger, Betreten der Fahrbahn, Reaktionsaufforderung
Normen:
StVG §§ 7, 9; BGB §§ 254, 823 Abs. 1, Abs. 2; StVO §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 25 Abs. 3
Leitsätze:

1.

Grundsätzlich kann der Kraftfahrer darauf vertrauen, dass erwachsene Fußgänger die Fahrbahn nicht unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO betreten werden.

2.

Der Kraftfahrer muss dann auf die Fußgänger reagieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass diese an der Fahrbahnbegrenzungslinie nicht anhalten werden und gegebenenfalls diese Linie tatsächlich zu überschreiten beginnen.

3.

War der Kraftfahrer zu schnell oder hat er schuldhaft verspätet auf die Fußgänger reagiert, wirken sich diese Verkehrsverstöße – auch gegebenenfalls alternativ – unfallursächlich aus, wenn anderenfalls ein Unfall zwar nicht hätte vermieden werden können, die Unfallfolgen aber milder ausgefallen wären.

4.

Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge rechtfertigen in einem solchen Fall eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Fußgängers

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Kläger wird das am 04.08.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel (bzgl. der Haftungsquote) – teilweise abgeändert.

Die jeweils auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes, sowie Ersatzes materieller unfallbedingter Schäden nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen gerichteten bezifferten Leistungsanträge der Kläger sind dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote der Kläger von jeweils 2/3 gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern jeweils sämtliche zukünftigen materiellen sowie derzeit nicht absehbare immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 04.01.2013 unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote der Kläger von jeweils 2/3 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs-träger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Hinsichtlich des Betragsverfahrens wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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