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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 187/17

Datum:
14.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 187/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0114.2UF187.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Marl, 12 F 538/09
Schlagworte:
Gegenstandswert
Normen:
§ 51 FamGKG
Leitsätze:

1.

Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt.

2.

Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.

 
Tenor:

Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gegen den am 06.07.2018 erlassenen Verfahrenswertbeschluss des Senats werden zurückgewiesen.

 
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