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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 144/19

Datum:
09.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 144/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0509.4RBS144.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheine, 25 OWi 149/18
Schlagworte:
Entscheidung im Beschlussverfahren, Begründungsanforderungen, Beweiswürdigung, Sanktionsbemessung
Normen:
OWiG § 72
Leitsätze:

Die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG entspricht der eines Urteils in Strafsachen und muss sowohl eine Beweiswürdigung als auch Ausführungen zur Sanktionsbemessung enthalten.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Rheine zurückverwiesen.

 
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