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Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Mai 2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
2A.
3Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
4Die Beklagte stellt sogenannte Kurventreppenlifte her.
5Diese Liftanlagen bestehen aus einem Stuhl mit darunterliegendem Antrieb. In Bezug auf Ausstattungs- und Designvarianten sind 1008 verschiedene Varianten des Kurventreppenliftes standardmäßig bestell- und lieferbar. Zur Grundausstattung gehört ein in Serie hergestellter elektrischer Drehsitz. Dessen Grundform ist unveränderbar. Jedoch kann zwischen verschiedenen Bezügen gewählt werden. Der patentierte Traktionsantrieb wird ebenfalls in Serie hergestellt. Die Fahrbahn besteht aus einem Zwei – Rohr – System. Die Fahrbahnbefestigung erfolgt über individuell angefertigte Stützen, welche auf die Stufen aufgestellt und dort oder an der Wand befestigt werden.
6Der Zuschnitt auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden erfolgt über die Fahrbahnkrümmung. Der Fahrbahnverlauf wird wie ein „Maßanzug“ an die Treppensituation des Kunden angepasst. Hierzu erfolgt mittels digitaler Photogrammetrie – Technik die Maßaufnahme der Treppe und anhand dieser Maße und der Körpermaße des Kunden die technische Klärung, ob vor Ort überhaupt genügend Platz für den Liftbetrieb vorhanden ist. Ist dies der Fall, ist - je nach Treppenhaus – noch ein rechts- oder linksseitiger Anschlag der Wand- oder Stützbefestigungen sowie der Neigungswinkel der Fahrbahn festzulegen. Die erhobenen Daten werden im Weiteren an die Konstruktions – und Fertigungsabteilung übermittelt. Die Fertigung der Fahrbahn erfolgt sodann anhand der erhobenen Maße aus geraden Rohren individuell in Maßarbeit. An diese werden die angepassten Stützen angeschweißt. Je nach Treppenhausgröße entstehen so meterlange Bauteile. Die anschließende Montageleistung besteht darin, die Bauteile zusammenzustecken und die Stützen auf den Stufen und/oder der Wand zu befestigen. Dies macht in finanzieller Hinsicht 4% der Gesamtleistung aus.
7Die Beklagte informiert ihre Kunden im Zusammenhang mit außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Lieferung und Montage von Kurventreppenliften wie folgt (Anlage K3):
8„Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts
9Gemäß § 312g Abs. 2 BGB bestehen für verschiedene außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge kein Widerrufsrecht. Unter anderem gilt dies gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB für Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
10Der vorliegend abzuschließende Vertrag fällt unter diese Bestimmung, da der Lift individuell nach Ihren Bedürfnissen angefertigt und exakt an die baulichen Gegebenheiten vor Ort angepasst wird.
11Somit können Sie ihre zum Vertragsschluss führende Willenserklärung nicht gemäß § 312g Abs. 1, 355 BGB widerrufen.
12(…)
13Die Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts habe ich zur Kenntnis genommen und bestelle hiermit unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die oben angebotene Liftlösung.“
14Der Kläger mahnte die Beklagte im Hinblick hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2019 (Anlage K4) wegen der Beschwerde eines Verbrauchers ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte lehnte dies mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2019 (Anlage K5) ab.
15Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Unterlassung der beanstandeten Verhaltensweise verpflichtet. Sie könne sich nicht auf die Ausnahme zur Widerrufsbelehrung gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB berufen, da es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen um Werkverträge handele.
16Der Kläger hat beantragt,
17I. es der Beklagten zu untersagen, Verbraucher, mit denen sie außerhalb von Geschäftsräumen Verträge über die Lieferung und Montage von Kurventreppenliften schließt, nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren, sondern stattdessen zu behaupten, ein Widerrufsrecht sei diesbezüglich ausgeschlossen, weil der vom Verbraucher bestellte Lift individuell nach den Bedürfnissen des Verbrauchers angefertigt und exakt an die baulichen Gegebenheiten vor Ort angepasst werde,
18wie geschehen in den Vertragskonditionen Anlage K3.
19II. der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. enthaltene Verbot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen) bzw. Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, anzudrohen.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne das Unterlassungsbegehren nicht gegen sie geltend machen. Für sie greife die Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ein. Die streitgegenständlichen Verträge seien als Werklieferungsverträge einzuordnen. Nicht die Planung und die Montage würden den Schwerpunkt des Vertrages bilden, sondern die serienmäßige Herstellung verbunden mit dem Zuschnitt auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers. Diese gebe dem Vertragstyp die den Warenumsatz prägende Wirkung.
23Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
24Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld hat es der Beklagten im schriftlichen Verfahren mit am 22.05.2020 verkündetem Urteil
25unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
26Verbraucher, mit denen sie außerhalb von Geschäftsräumen Verträge über die Lieferung und Montage von Kurventreppenliften schließt, nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren, sondern stattdessen zu behaupten, ein Widerrufsrecht sei diesbezüglich ausgeschlossen, weil der vom Verbraucher bestellte Lift individuell nach den Bedürfnissen des Verbrauchers angefertigt und exakt an die baulichen Gegebenheiten vor Ort angepasst werde, wie geschehen in den Vertragskonditionen Anlage K3.
27Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
28Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt gegen das erstinstanzliche Urteil:
29Bei den in Rede stehenden Kurventreppenliftverträgen handele es sich sehr wohl um Verträge zur Lieferung von Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sofern das Landgericht den Schwerpunkt des Vertrages in der Herstellung eines funktionstüchtigen Werkes gesehen habe, fehle es an einer wertenden Betrachtung.
30Bei Werklieferungsverträgen gehe es um die Lieferung noch herzustellender beweglicher Sachen. Da der Warenumsatz im Vordergrund stehe, liege der Fokus auf der Produktion größerer Stückzahlen. Gegenstand sei somit die serienmäßige Herstellung von standardisierten Produkten. In Abgrenzung zum Werkvertrag gehe es um eine „bloß technische Herstellung“ und nicht um eine besondere Werkschöpfung.
31Vorliegend würden Stuhl und Antrieb in Serie hergestellt. Nur die Doppelrohrführung werde auf die jeweilige Treppenhaussituation bezüglich Neigungswinkel und Biegung mittels modernster Technik in einem technisch standardisierten Verfahren angepasst.
32Dieser Zuschnitt eines Teils auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers eröffne den Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB und dürfe nicht mit der einem Werk in seiner Gesamtheit innewohnenden individuellen Werkschöpfung verwechselt werden. Andernfalls liefe die Ausnahmeregelung leer.
33Eine besondere Werkschöpfung käme der bloß technischen Herstellung von Sachen nur dann zu, wenn der Werkunternehmer spezielle Zusatzarbeiten, die das Gesamtbild prägen, schulden würde. Diese müssten über die reine Herstellung hinausgehen, von dieser unabhängig sein und den Schwerpunkt des Vertrages bilden. Nicht ausreichend seien die mit der Herstellung der Sache selbst zusammenhängenden Leistungen, wie etwa die planerische Tätigkeit des Unternehmers als Vorstufe der Herstellung oder die schlichte Montageleistung.
34Vorliegend komme keiner der von ihr, der Beklagten, geschuldeten Leistungen eine spezielle, den Vertrag als Werkvertrag prägende Bedeutung zu. Die Maßaufnahme beim Kunden sei der erste notwendige Schritt im Herstellungsprozess. Sie erfolge vollautomatisch und sei weder arbeits– noch zeitintensiv. Gleiches gelte für die Arbeitsschritte im Bereich Konstruktion, Fertigung und Montage. Auch die abschließende Montage stelle keine spezielle Zusatzleistung dar. Die vorgefertigte Anlage werde vor Ort zusammengesetzt, auf die Stufen gestellt und dort befestigt.
35Die Beklagte beantragt deshalb,
36unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 22.5.2020, Az. 10 O 54/19, die Klage abzuweisen.
37Der Kläger beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:
40Die Berufung sei bereits unzulässig, da sie nicht aufzeige, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil unzutreffend sei. Sie halte damit die zwingende Voraussetzung des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht ein. Die Beklagte beschränke sich darauf, ihre eigene Wertung an diejenige des Landgerichtes zu setzen, ohne dabei aufzuzeigen, weshalb die Wertung des Landgerichts rechtlich nicht zutreffend sei.
41Die Berufung könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn das Landgericht habe den Vertrag über die Lieferung und den Einbau des Treppenliftes zu Recht als Werkvertrag eingestuft, so dass die Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Anwendung finde. Vorliegend habe der Verbraucher das ganz überwiegende Interesse, dass der Treppenlift individuell geplant und an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werde, um eine reibungslose Beförderung zu ermöglichen. Somit stehe eindeutig die Funktionstauglichkeit im Vordergrund. Nicht die Eigentumsübertragung an bestimmten beweglichen Sachen, sondern die individuelle Umsetzung der Zielvorgabe, mittels eines Treppenliftes vom Erdgeschoss in einem höher gelegenen Stock zu gelangen, bilde den Schwerpunkt.
42Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
43B.
44Die zulässige Berufung ist unbegründet.
45Denn die zulässige Klage ist begründet.
46Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Unterlassungsanspruch jedenfalls aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG gegen die Beklagte zu.
47I. Die seitens des Klägers beanstandete „Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts“ in der mit der Anlage K3 wiedergegebenen konkreten Verletzungsform erfüllt den Tatbestand des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 UWG.
481. Die unbedingte Erklärung, der Verbraucher könne den Vertrag gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht widerrufen, entspricht nicht der tatsächlichen Rechtslage.
49a) Denn dem Verbraucher steht beim Abschluss von i.S.d. § 312b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen der vorliegenden Art ein Recht zum Widerruf nach §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB zu.
50Der Tatbestand des § 312g Abs. 1 BGB ist eröffnet, da dieser nach § 312 Abs. 1 BGB auf Verbrauchervertrage im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben, anwendbar ist. Die Anwendbarkeit wird nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, da es sich vorliegend um keine Verträge über erhebliche Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden i.S.d. § 650i Abs. 1 BGB handelt. Dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
51b) Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
52aa) Denn Werkverträge fallen nicht unter diese Ausnahmevorschrift (BGH NJW 2018, 3380 Rn. 22 - Senkrechttreppenlift; Palandt/Grüneberg, 79. Aufl., § 312g Rdnr. 4).
53Dies ergibt sich aus der richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift. § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB dient nämlich der Umsetzung von Art. 16 lit. c) RL 2011/83/EU. Diese Richtlinie unterscheidet zwischen „Kaufverträgen“ und „Dienstleistungsverträgen“. Wenn Art. 16 lit. c) RL 2011/83/EU von der „Lieferung von Waren“ spricht, sind hiermit – wie sich auch und insbesondere aus dem Erwägungsgrund (26) ergibt – indes nur „Kaufverträge“ und keine „Dienstleistungsverträge“ gemeint. Zu den „Dienstleistungsverträgen“ zählen laut der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 6 RL 2011/83/EU insbesondere Werkverträge im Sinne des deutschen Rechts (BGH aaO.; jurisPK-BGB/Junker, 8. Aufl., § 312 Rdnr. 25.1).
54Dem entspricht auch die Systematik der Regelungen zu Verbraucherverträgen. Den Schutz der Unternehmer, die Werkleistungen erbringen (vgl. Art. 16 lit. a) RL 2011/83/EU), hat der Gesetzgeber nämlich gerade nicht durch einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB verwirklicht, sondern durch die Regelung in § 357 Abs. 8 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der in § 357 Abs. 8 S. 1 BGB benutzte Begriff der „Dienstleistung“ entspricht der Definition in Art. 2 Nr. 6 RL 2011/83/EU und erfasst damit jedenfalls regelmäßig auch Werkverträge (BGH NJW 2018, 3380 Rn. 23 - Senkrechttreppenlift).
55bb) Bei dem hier in Rede stehenden Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag.
56(1) Beinhaltet ein Vertrag – wie der hier in Rede stehende – nämlich sowohl die Verpflichtung zur Lieferung zu montierender Einzelteile als auch die Montageverpflichtung, kommt es für die Frage, ob dieser Vertrag als Werkvertrag oder als Werklieferungsvertrag/Kaufvertrag anzusehen ist, darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Vertrages der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (BGH NJW 2018, 3380 Rn. 25 – Senkrechttreppenlift; BGH, Beschl. v. 16.4.2013 – VIII ZR 375/11, BeckRS 2013, 15325 Rn. 6).
57(2) Danach ist der hier in Rede stehende Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenliftes nach der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung als Werkvertrag zu qualifizieren.
58Im Vordergrund des Vertrages steht nämlich gerade nicht der bloße Warenumsatz mit „schlichter“ Montageleistung. Vielmehr besteht aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Kunden – und hierauf kommt es an – die wesentliche Pflicht seines Vertragspartners in der Herstellung des an die räumlichen Gegebenheiten aufgrund der individuellen Planung mithilfe modernster Photogrammetrie-Technik und der späteren Montage des „wie ein Maßanzug“ exakt angepassten, funktionstüchtigen und solchermaßen sofort nutzbaren Kurventreppenliftes. Damit ist unter Verwendung von vertretbaren Sachen ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke des Kunden geeignetes Werk herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – VII ZR 175/89 –, Rn. 8, juris). Planung und Montage des auf die jeweilige Treppenhaussituation angepassten Lifts stellen damit keine bloße Ergänzung des Verkaufs dar. Vielmehr stellt die Lieferung der erforderlichen Einzelteile für sich genommen aus der Sicht des Kunden nur einen, wenn auch notwendigen, gleichwohl aber untergeordneten Zwischenschritt bis zur Verwirklichung des eigentlichen Vertragszieles dar (vgl. Senat, Hinweis vom 24.07.2018 – I-4 U 63/18, Anlage K6; Hinweis vom 13.04.2017 – I-4 U 51/16 Anlage K8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 5 U 72/19 –, juris zu Herstellung und Einbau eines Kaminofens). Dem steht nicht entgegen, dass die Montagekosten in finanzieller Hinsicht lediglich 4 % der Gesamtleistung ausmachen mögen (vgl. BGH NJW 2018, 3380 Rn. 30 – Senkrechttreppenlift).
592. Das solchermaßen irreführende Handeln der Beklagten ist auch wettbewerblich relevant i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, da es geeignet ist, den Verbraucher davon abzuhalten, von der Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts Gebrauch zu machen.
60II. Für die Wiederholungsgefahr streitet aufgrund des Wettbewerbsverstoßes eine tatsächliche Vermutung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 1.43).
61C.
62Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO kam nicht in Betracht. Denn die für die streitentscheidende Beurteilung des in Rede stehenden Vertrages maßgebliche Einschätzung der Verkehrsanschauung ist eine allein für den vorliegenden Einzelfall zu treffende Tatsachenfeststellung.