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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 71/20

Datum:
27.01.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 71/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0127.10W71.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 6 VI 286/19
Schlagworte:
gemeinschaftliches Ehegattentestament, Testamentsauslegung, Pflichtteilsstrafklausel, Anwachsung
Normen:
§ 2087, 2094, 2271 Abs. 2, 2270 BGB
Leitsätze:

Eine Einsetzung als Schlusserbe entfällt, wenn der in einem Ehegattentestament zum Schlusserben eingesetzte Abkömmling nach dem ersten Todesfall trotz testamentarisch vorgesehener Verwirkungsklausel den Pflichtteil verlangt. Es gilt dann die Anwachsung gemäß § 2094 BGB als gewollt.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird mit dem Hauptantrag als unzulässig verworfen und mit dem Hilfsantrag zurückgewiesen.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 3).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 480.000 EUR.

 
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