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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 49/21

Datum:
11.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 49/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0411.11U49.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 136/20
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflichtverletzung, abhilfebedürftige Gefahrenstelle, Geh- und Radweg, Wald, Laub und Nadeln
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a; 47 StrWG NW
Leitsätze:

Eine durch -jahreszeittypisch- feuchtes Laub und feuchte Nadeln auf einem Geh- und Radweg in einem ländlichen Waldstück begründete Rutschgefahr kann für jeden Benutzer des Weges gut zu erkennen und bei vorsichtiger Benutzung beherrschbar sein. Auf diesen Zustand hat sich ein Verkehrsteilnehmer einzustellen, er stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

 
Tenor:

weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 
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