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Oberlandesgericht Hamm, 14 U 8/22

Datum:
26.10.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 U 8/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1026.14U8.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 17 O 7/21
Schlagworte:
Soziales Netzwerk, Kontosperrung, Zuständigkeitskonzentration, einstweilige Verfügung, Verfügungsgrund
Leitsätze:

Die landesrechtliche Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen vom 1. Oktober 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1147) greift nicht ein, wenn der in der Hauptsache verfolgte Anspruch nicht aus einer Veröffentlichung hergeleitet wird, sondern darauf gerichtet ist, Maßnahmen des Betreibers eines sozialen Netzwerks abzuwehren, die dieser mit eigenen Äußerungen des Anspruchstellers begründet.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Betreiber eines sozialen Netzwerks aufgegeben werden soll, den gesperrten Zugang zu einem Account wieder zu eröffnen, erfordert die Glaubhaftmachung auf den konkreten Fall bezogener Dringlichkeitsgründe, die über die allgemeine Bedeutung sozialer Netzwerke für die Teilhabe an gesellschaftlicher Kommunikation hinausgehen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 25.02.2022 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen.

 
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