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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 31/22

Datum:
16.03.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 31/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0316.2WF31.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 42 F 3/22
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, Mutwilligkeit, elterliche Sorge
Normen:
§§ 1671 I BGB, 76 I FamFG, 114 ZPO
Leitsätze:

Es ist grundsätzlich nicht mutwillig, wenn der die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 I BGB auf sich begehrende Elternteil mit der nachvollziehbaren Behauptung einer fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile ein entsprechendes gerichtliches Verfahren einleitet ohne zuvor das kostenfreie Vermittlungsangebot des Jugendamts wahrzunehmen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Mutter vom 7.2.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 27.1.2022 abgeändert.

Der beteiligten Mutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag vom 21.12.2021 unter Beiordnung der Rechtsanwälte B aus C bewilligt.

Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben.

 
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