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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 221/21

Datum:
01.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 221/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0401.9U221.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 8 O 29/20
Schlagworte:
Parkplatz, wechselseitiges Rücksichtnahmegebot, Verständigung
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG; , §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO
Leitsätze:

1. Auf einem Parkplatz, insbesondere bei Ein- und Ausparkmanövern, ist das Gesamtgeschehen zu betrachten.

2. Hierbei besteht ein wechselseitiges Rücksichtnahmegebot, insbesondere ist zwischen den Fahrzeugführern in Zweifelsfällen ein Kommunikationsakt nötig, um für beide Fahrzeuge ein unfallfreies Ein- und Ausparken zu ermöglichen.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 
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