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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 76/22

Datum:
29.08.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 76/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0829.11U76.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 411/21
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Geh- und Radweg, Anpflanzung, Sichtbehinderung
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, 9, 9a, 30, 47 StrWG NRW
Leitsätze:

Eine für einen innerstädtischen Geh- und Radweg verkehrssicherungspflichtige Kommune ist nicht verpflichtet, gegen eine die Sicht der Verkehrsteilnehmer einschränkende Bepflanzung auf einem privaten Grundstück vorzugehen, wenn die Verkehrsteilnehmer die eingeschränkten Sichtverhältnisse rechtzeitig erkennen und sich auf sie einstellen können.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 
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