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Oberlandesgericht Hamm, 1 WF 93/23

Datum:
13.07.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 WF 93/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0713.1WF93.23.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 343 F 1316/23
Schlagworte:
VKH-Beschwerde im eAO-Verfahren; Veröffentlichung von Nacktaufnahmen als Gewaltschutztatbestand
Normen:
FamFG § 57; GewSchG § 1; ZPO § 574 Abs. 3
Leitsätze:

Zum Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den ihr Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf eine einstweilige Gewaltschutzanordnung versagt worden war. Dieser Antrag ist auf den Vortrag gestützt, der Antragsgegner habe gedroht, ihm ursprünglich freiwillig überlassene Nacktaufnahmen der Beschwerdeführerin im Internet zu veröffentlichen. Das Amtsgericht hatte die Versagung damit begründet, dass die angedrohte Handlung keine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung darstelle.

Das Rechtsmittel hatte vor dem Senat Erfolg.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts

– Familiengericht – Bielefeld vom  3.7.2023 abgeändert.

Der Antragstellerin wird für das einstweilige Anordnungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A aus E beigeordnet

 
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