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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 76/23

Datum:
19.06.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 76/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0619.20U76.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 10 O 232/21
Schlagworte:
Betriebshaftpflichtversicherung, Ausschluss für Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
Leitsätze:

Zum Ausschluss für „Gebrauch eines Kraftfahrzeugs“ in einer Betriebshaftpflichtversicherung: Der Ausschluss erfasst auch das Pumpen von Splitt mittels der Motorkraft des versicherten (Silo-)Lkws. Es kommt an auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wobei Ausschlussklauseln im Zweifel eng auszulegen. Der Begriff des „Gebrauchs“ geht – gleichwohl – weiter als der des Betriebs gemäß § 7 Abs. 1 StVG.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Streithelferin der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 
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