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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 94/22

Datum:
26.04.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 94/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0426.8U94.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 1 O 15/22
Schlagworte:
Vereinsmitglied, Mitgliederliste, E-Mail-Adressen, Datenschutz
Normen:
BGB § 38, DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. a), 6 Abs. 1 lit. b), UWG § 7 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Einem Vereinsmitglied steht ein aus dem Mit¬gliedschaftsverhältnis fließendes Recht gegen den Verein auf Übermittlung einer Mitgliederliste zu, die auch E-Mail-Adressen der Mitglieder enthält, soweit es ein berechtigtes Interesse hat und dem keine überwiegenden Geheimhaltungs¬interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen.

2.

Ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Mitgliederliste ist u. a. dann gegeben, wenn eine Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmit¬gliedern beabsichtigt ist, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren.

3.

3.Das Vereinsmitglied kann in dem Fall nicht auf ein vom Verein eingerichtetes Internetforum ver¬wiesen werden; es ist auch nicht auf die Auskunftserteilung an einen Treuhänder be¬schränkt.

4.

Der Beitritt zu einem Verein begründet die Vermutung, auch zu der damit einhergehenden Kommunikation – auch per E-Mail – bereit zu sein. Eine erhebliche Belästigung geht damit regelmäßig nicht einher, zumal jedes Vereins¬mitglied sich vor dem Erhalt unerwünschter E-Mails schützen kann.

5.

Die Übermittlung von Mitgliederlisten ist mit dem Datenschutz vereinbar. Sie ist von dem Erlaub¬nistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DGSVO gedeckt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Liste seiner Mitglieder, bestehend aus den Vor- und Zunamen, bei juristischen Personen den Namen dieser juristischen Person, sowie die Anschriften und die E-Mail-Adressen, in elektronisch verwertbarer Form zu übermitteln.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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aa)  Grundanliegen

41 42

bb) Interesse am Erhalt der E-Mail-Adressen

43 44 45 46 47

cc)  Interesse am eigenen Erhalt ohne Einschaltung eines Mittlers (Treuhänders)

48 49

aa)  Interessen des Beklagten

50 51

bb) Interessen der Kon-Mitglieder

52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 6263

aa)  Grundsätzlich berechtigtes Interesse

64

bb) Erhalt der E-Mail-Adressen

65 66

cc)  Unmittelbare Übermittlung, nicht an einen Treuhänder

67 68 69 70 71 7273 74 75 7677 7879 8081

aa)  Grundsätze

82 83

bb) Zweck des Erlaubnistatbestands

84

cc)  Vertrag i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO

85 86

dd) Erforderlichkeit zur Erfüllung

87 88 89 90 9192 9394
 

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