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Es besteht im Ruhrgebiet weiterhin (trotz oder gerade wegen des Klimawandels) keine dahingehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht, Schneefanggitter auf Dächern von Gebäuden anzubringen (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2023 – 11 U 67/22, BeckRS 2023, 45655 = juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2012 – 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 12 ff.).
Auch für das Aufstellen von Warnschildern vor Schneeabgängen besteht kein Anlass, wenn die Gefahrumstände für jedermann wie für den Geschädigte aufgrund der wahrnehmbaren Ausnahmesituation ohne Weiteres ersichtlich sind (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2023 – 11 U 67/22, BeckRS 2023, 45655 = juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2012 – 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 23).
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.05.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (1 O 178/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
2I.
3Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf diejenigen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Mit einstimmig gefasstem Beschluss vom 12.12.2023 (Bl. 96 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II) hat der Senat auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt:
4„Das Landgericht hat die Klage zutreffend unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. nur OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 – 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn. 4 ff.; Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 3 ff.; siehe dem Urteil nachfolgend auch OLG Hamm Beschl. v. 1.2.2023 – 11 U 67/22, juris Rn. 3 ff. [auch bei nrwe.de]), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und von der der Senat nach Beratung nicht abzuweichen gedenkt, unter nicht zu beanstandender Würdigung im Einzelfall abgewiesen. Die Einwendungen der Beklagten, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 61 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-61 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.
51. Ein (quasi-)vertraglicher Anspruch besteht mangels entsprechenden (vor-)vertraglichen Verhältnisses der Parteien nicht (vgl. dazu Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 5).
62. Ein Anspruch aus § 836 BGB besteht nicht (vgl. dazu OLG Hamm Beschl. v. 1.2.2023 – 11 U 67/22, juris Rn. 3; OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 – 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn. 6).
73. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 35 Abs. 8 LBauO NRW besteht nicht (vgl. dazu OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 – 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn. 6; Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012,10997 = juris Rn. 7). Dass die Beklagte gegen § 10 der ordnungsbehördlichen Satzung vom 17.12.2013 (Bl. 106 ff. der erstinstanzlichen Papierakte [im Folgenden: GA I-106 ff.]) verstoßen hätte, stellt eine Behauptung der Klägerin ins Blaue hinein dar. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin oder Dritte am Haus der Beklagten einen Schneeüberhang oder Eiszapfen vor dem Unfallgeschehen festgestellt hätten (vgl. dazu Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 8). Im Gegenteil hat sie vorgetragen, dass unmittelbar im Luftraum über der Parkfläche kein Anlass bestand anzunehmen, dass eine Gefahrensituation vorliegen könnte. Hätte insbesondere die Klägerin etwas dergleichen festgestellt und gleichwohl geparkt, läge (dann) auch (erst recht) ein den Anspruch ausschließendes ganz überwiegendes Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB vor (vgl. dazu Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 24).
84. Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass im vorliegenden Einzelfall kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht (vgl. dazu, insbesondere zu besonderen Umständen, die ausnahmsweise eine Haftung begründen können OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 – 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn. 9 ff.; Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 10 ff., 23).
9Besondere, eine Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise begründende Umstände ergeben sich hier insoweit weder aus der auf einem Lichtbild (Anlage K2, GA 42) erkennbaren Dachneigung noch aus dem Umstand, dass die Polizei nach dem Unfall die Gehwege (nicht die Parkflächen) abgesperrt hat (Lichtbild in Anlage K1 und K2, GA I-42). Im Gegenteil ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, wie die Beklagte angesichts der von der Klägerin selbst geschilderten und gerichtsbekannten Ausnahmesituation in der Kürze der Zeit Schneefanggitter hätte anbringen oder ihr Dach sonst mit zumutbarem Aufwand vom Schnee hätte befreien können (vgl. dazu OLG Hamm Beschl. v. 1.2.2023 – 11 U 67/22, juris Rn. 5; OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 – 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn. 13).
10Schließlich musste die Beklagte die Klägerin auch nicht mit Warnschildern vor Schneeabgängen warnen, weil die Gefahrumstände aufgrund der von der Klägerin selbst wahrgenommenen Ausnahmesituation für sie ohne Weiteres selbst ersichtlich waren (vgl. dazu OLG Hamm Beschl. v. 1.2.2023 – 11 U 67/22, juris Rn. 7; OLG Hamm Beschl. v. 14.8.2012 – 9 U 119/12, NJW-RR 2013, 25 = juris Rn. 14; Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 23). Dazu gehören auch die Dachneigung und die Schneeauflage. Wie die Klägerin selbst vorträgt, waren die Dachneigung und damit die Schneeauflage jedenfalls von der gegenüberliegenden Straßenseite aus, erkennbar. Durch Abstellen des Fahrzeugs an einem anderen Ort wäre der Unfall dann vermeidbar gewesen. Das damit verbundene im Hinblick auf die Ausnahmesituation sorglose Abstellen des Fahrzeugs begründet mithin auch ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden der Klägerin im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB (vgl. Senat Beschl. v. 7.2.2012 – 7 U 87/11, BeckRS 2012, 10997 = juris Rn. 24).“
11Mit fristgerecht eingegangenem Schriftsatz vom 23.01.2024 (Bl. 126 ff. eGA II) verteidigt die Klägerin ihre Rechtsauffassung. Sie meint, der Senat verkenne, dass es primär dem Verkehrssicherungspflichtigen obliege, die Vorortsituation zu überwachen, nicht der Geschädigten.
12Das Haus der Beklagte verfüge über eine – unter Beweis gestellte – extreme Dachneigung, die der Klägerin nicht bekannt gewesen sei und die sie von unten nicht habe erkennen können. Sie habe ihr Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und habe auch berechtigterweise davon ausgehen können, ihr Fahrzeug dort abstellen zu dürfen.
13Der Senat verkenne auch, dass die Klägerin nicht sehenden Auges ihr Fahrzeug in eine Gefahrensituation gebracht habe. Sie habe das Fahrzeug am 08.02.2021 abgestellt. Erst am 09.02.2021, nachdem es stark geschneit habe, sei es zum Schadensereignis gekommen.
14Eine selbst wahrgenommene Ausnahmesituation, in der die Klägerin ihr Fahrzeug nicht hätte dort abstellen dürfen, bestreitet die Klägerin. Der Senatsbeschluss stelle zudem keine Kriterien auf, die auf eine solche Ausnahmesituation schließen ließen.
15Das Dach des Hauses der Beklagten sei besonders steil, weswegen sich nach der Rechtsprechung des OLG Hamm daraus eine Gefahrensituation ergeben könne. Die extreme Dachneigung sei eine fachliche Frage, die der Senat nicht ohne besonderes Fachwissen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beantworten könne.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
17II.
18Die zulässige Berufung der Klägerin unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht und des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen nach einstimmigem Votum des Senats der Zurückweisung. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 ZPO).
19Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht wird zunächst auf die im Senatsbeschluss vom 12.12.2023 enthaltenen Ausführungen Bezug genommen. Die schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 23.01.2024 (Bl. 126 ff. eGA II) geben keinen Anlass, hiervon Abstand zu nehmen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
201.
21Die Ausführungen des Senats zur Verneinung von vertraglichen und quasi-vertraglichen Ansprüchen sowie Ansprüchen aus § 836 BGB, § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 8 LBauO NRW [in der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung] und in Verbindung mit § 10 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt A. vom 17.12.2013 greift die Klägerin in ihrem neuerlichen Schriftsatz nicht mehr an.
222.
23Soweit die Klägerin die Ausführungen des Senats zu einem Schadensersatzanspruch wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB angreift, greifen die Rügen nicht durch.
24a)
25Eine Pflicht, Schneefanggitter am Hause der Beklagten zu errichten oder das Dach vom Schnee zu befreien, bestand nicht, wobei schon zweifelhaft ist, ob die Klägerin die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.12.2023 mit ihrem neuerlichen Schriftsatz überhaupt anzugreifen beabsichtigt. Bezieht man die Ausführungen zur Dachneigung indes auch auf eine mögliche Pflicht zur Errichtung eines Schneefanggitters, so greift die Rüge nicht durch. Selbst wenn man mit der Klägerin eine besonders steile Dachneigung von mehr als 45 Grad annimmt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2012 – 9 U 119/12 Rn. 10), so vermag dies allein im schneearmen A. keine Verpflichtung zu begründen, Schneefanggitter anzubringen. Ob eine Verkehrssicherungspflicht besteht, ist aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände heraus zu entscheiden; die Rechtsprechung, die eine Verkehrssicherungspflicht bei steilen Schrägdächern (über 45 Grad) bejaht, gründet sich in allen Fällen nicht ausschließlich auf das Vorhandensein eines außergewöhnlichen, die Gefahr erhöhenden Daches, sondern jeweils auf zusätzliche weitere Umstände, wie allgemeinen Schneereichtum, eine bestehende Ortsüblichkeit oder sogar eine bestehende behördlich angeordnete Schneefanggitterpflicht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.01.2012 – 19 U 167/11, juris Rn. 14). Die isolierte Betrachtung eines einzelnen Umstands ist nicht zulässig. Weitere, die Gefahr einer Schneelawine erhöhende Umstände lagen hier jedoch nicht vor.
26Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Anbringung eines Schneefanggitters, selbst wenn sie dieses wegen der ergiebigen Schneefälle hätte erwägen müssen, in der Kürze der Zeit noch vor dem Abgang der Schneemassen hätte bewerkstelligen können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2012 – I-9 U 119/12, juris Rn. 12).
27b)
28Es bestand indes auch keine Verkehrssicherungspflicht, vor dem Abgang von Dachlawinen zu warnen, weil Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur dann geboten sind, wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2012 – 7 U 87/11, juris Rn. 23).
29Die Gefahrenquelle war für die Klägerin indes rechtzeitig erkennbar. Die Klägerin hat ihr Eigentum – mit ihren Worten – „sehenden Auges“ in eine Gefahrensituation gebracht. Zwar ist unstreitig, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits am 08.02.2021 abstellte und es erst am 09.02.2021 zur das klägerische Fahrzeug beschädigenden Dachlawine kam. Der extreme Schneefall hatte aber bereits eingesetzt, als die Klägerin am 08.02.2021 nach A. fuhr und ihr Auto unterhalb des Daches der Beklagten abstellte. Die Schneesituation war der Klägerin auch bekannt, zumal diese im – obwohl weitgehend flachen – Ruhrgebiet mit Schneeketten unterwegs war. Bei heftigem Schneefall droht – was aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist – der Abgang von Dachlawinen. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin bereits dies zum Anlass hätte nehmen müssen, nicht vor einem Haus zu parken, sondern einen geschützten Parkplatz – etwa in einem Parkhaus – aufzusuchen, hätte sie aufgrund der heftigen Schneefälle jedenfalls Anlass gehabt, beim Parkvorgang die Dachsituation des Hauses der Beklagten zu überprüfen. Dann wäre ihr die – von ihr behauptete – extreme, jedenfalls aber überdurchschnittliche Dachneigung aufgefallen, die sie zum Überdenken ihrer Parkposition hätte veranlassen müssen.
30Die Klägerin kann sich – wie sie es anscheinend mit ihrem neuerlichen Schriftsatz andeuten will – nicht darauf berufen, die Schneefälle hätten erst nach dem Abstellen des Fahrzeugs eingesetzt, sie hätte also keinen Anlass für Selbstschutzmaßnahmen gehabt. Zum einen hat das Landgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils als unstreitig festgestellt hat, dass der Schneefall bereits vor der Fahrt nach A. am 08.02.2021 eingesetzt hatte und so heftig war, dass die Klägerin Schneeketten verwendete. Zum anderen hat die Klägerin selbst in ihrer Berufungsbegründung vom 30.09.2022 ausgeführt, am Tag des Dachlawinenabgangs als auch davor habe eine extreme Wetterlage geherrscht (Bl. 64 eGA II). Dass die Klägerin nunmehr bestreitet, das Fahrzeug in einer selbst wahrgenommenen Ausnahmesituation abgestellt zu haben, lässt der Senat wegen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht unberücksichtigt (§ 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 138 Rn. 7).
31Soweit sich die Klägerin auf den Senatsbeschluss vom 01.02.2023 beruft, ergibt sich daraus nichts Anderes. Vielmehr hat der 11. Senat auch dort entschieden, dass Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur dann geboten sind, wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist (OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.2023 – I-11 U 67/22, juris Rn. 7). Soweit die Klägerin weiter auf Randnummer 22 eines Senatsbeschlusses aus dem Jahr 2012 (gemeint: OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2012 – I-9 U 119/12) Bezug nimmt, ist anzumerken, dass der Beschluss keine Randnummer 22 hat und auch ansonsten abweichende Rechtsauffassungen nicht erkennen lässt.
32Soweit die Klägerin rügt, es sei unbillig, dem Geschädigten die Verpflichtung aufzugeben festzustellen, ob die Verkehrssicherungspflicht eingehalten worden sei, dies vom Hauseigentümer aber nicht zu erwarten, so gibt dies die Rechtsprechung nur unzureichend wieder. Eine Warnpflicht entfällt – wie hier –, wo die Gefahrenquelle offensichtlich oder – bildlich gesprochen – mit Händen zu greifen ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1999 – VI ZR 192/98, juris Rn. 12; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urt. v. 10.09.2001 – 5Z RR 209/00, juris Rn. 17). Anders als bei Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung oder -eingrenzung, die außer im zu vernachlässigenden Ausnahmefall nicht durch den betroffenen Verkehrsteilnehmer selbst getroffen werden können, wäre eine Warnung bei offensichtlicher Gefahrenquelle eine leere Förmelei. Dass in einer Situation, in der sowohl der potentiell Verkehrssicherungspflichtige als auch der Geschädigte in der Lage waren, eine Gefahr zu erkennen, eine Haftung aufgrund unterlassener Warnung nicht besteht und damit diese Konstellation insoweit zulasten des geschädigten Verkehrsteilnehmers gelöst wird, ist beabsichtigt und vor dem geschilderten Hintergrund nicht unbillig.
33Soweit die Klägerin rügt, sie habe berechtigterweise ihr Fahrzeug vor dem Haus der Beklagten abstellen dürfen, so trifft dies zu. Ein solches Verbot bestand nicht. Die Klägerin verkennt dabei allerdings den Unterschied zwischen einer Rechtspflicht und einer weitergehenden – hier bestehenden – Obliegenheit im eigenen Interesse.
34III.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713, § 544 Abs. 2 ZPO.