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Die Berufung des Klägers vom 08.11.2004 gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.10.2004 - 18 O 285/04 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe:
2Zur Begründung wird zunächst auf das angefochtene Urteil und auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 11.01.2005 Bezug genommen.
3Die Stellungnahme des Klägers vom 09.02.2005 veranlasst den Senat zu keiner anderen, dem Kläger günstigeren Sicht.
4Soweit geltend gemacht wird, die mitgeteilte Auffassung sei einer auszugsweise zitierten Entscheidung der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln aus 2003 entgegenlaufend, mag dies sein. Der Senat sieht die Rechtsfragen hier aber durch die ebenfalls erwähnte Entscheidung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 30.11.1999 - NZV 2000, 162 ff- als geklärt an. Denn der Bundesgerichtshof hat dort dem Geschädigten auferlegt, von einer ihm durch den Schädiger nachgewiesenen, ohne weiteres zugänglichen günstigeren Verwertungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Dies setzt denknotwendig voraus, dass dem Schädiger Gelegenheit eingeräumt wird, solches überhaupt zu versuchen. Hiergegen hat der Kläger vorliegend verstoßen.
5Die vom 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln behandelte Frage, welche Anbieter ein Sachverständiger einbeziehen müsse, hat nichts damit zu tun, ob der Geschädigte ein ihm übermitteltes anderweitiges Angebot annehmen muss. - Eine Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf, mit der der 22. Zivilsenat sich in der Argumentation auseinandersetzt, wird vorliegend nicht behauptet.
6Der Senat vermag weiterhin aus dem vorhandenen Vortrag keine Anhaltspunkte zu erkennen, die es dem Kläger erlaubt hätten, das nachgewiesene Angebot einfach zu ignorieren. Seine Bewertung, dies müsse unseriös sein, teilt der Senat nicht. Durch Abgabe nur gegen bare Zahlung bei der zugesagten Abholung wäre der Kläger gesichert gewesen.
7Für eine Revisionszulassung ist daher kein Raum.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
9Berufungswert: EUR 4.100,00.-