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Oberlandesgericht Köln, 6 U 73/10

Datum:
19.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 73/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1119.6U73.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 70/09
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 31.3.2010 im Kostenpunkt und zu Ziff. III wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 2.984 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.186,40 € seit dem 4.5.2009 und aus einem weiteren Betrag von 797,60 € seit dem 7.7.2009 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsantrags wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerinnen jeweils zu 11 % und die Beklagte zu 78 %.

Die Berufungen der Klägerinnen und die Berufung der Beklagten im Übrigen werden zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen jeweils zu 11 % und die Beklagte zu 78 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Vollstreckung des Zahlungsausspruchs sowie hinsichtlich der Kosten kann die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch die Klägerin.

4.) Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

 
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