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Oberlandesgericht Köln, 4 WF 106/16

Datum:
16.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 106/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:1116.4WF106.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 658/15
Schlagworte:
Kindesunterhalt; Kindergeld
Normen:
§ 43 FamGKG
Leitsätze:

Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache wird der Unterhalt für Kinder nicht durch Abzug eines Betrages vom Nettoeinkommen berücksichtigt. Der geringeren Leistungsfähigkeit von Eheleuten mit Kindern wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass das Kindergeld auch nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wipperfürth vom 22.08.2016 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verfahren auf 20.205,00 € festgesetzt wird.

 
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