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Oberlandesgericht Köln, 6 U 188/12

Datum:
30.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 188/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0930.6U188.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 360/11
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 27. September 2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 360/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.       Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungsgeld bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

die „U-App“ wie in der nachstehend wiedergegebenen Anlage K 1 zur Klageschrift zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

(im Originalurteil folgen Wiedergaben von 60 Screenshots = Anl. K 1)

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen die Klägerinnen zu 20 % und die Beklagte zu 2) zu 80 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerinnen.

Von den Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen die Klägerinnen und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerinnen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch dieses Urteil erhalten hat, sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Ziffer 1) des Tenors 300.000 EUR, im Übrigen für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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