Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (84 O 255/15) vom 01.06.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2Zunächst wird auf den Hinweis des Vorsitzenden verwiesen, dem der Senat sich in der vollen Besetzung einstimmig anschließt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
3Der Tenor des Urteils ist hinreichend bestimmt. Genauere Angaben könnte man vom Kläger nur verlangen, wenn er die einzelnen Unterlagen ohnehin kännte. Dann aber wäre er auf die Auskunft nicht angewiesen. Soweit der Tenor sich auf "sonstige" Unterlagen bezieht, reicht gerade aus diesem Grunde die allgemeine Umschreibung durch Angabe der beteiligten Personen aus.
4Die auch in diesem Zusammenhang von Beklagtenseite erneut hervorgehobene Möglichkeit des Klägers, sich noch während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft die von ihm für erforderlich gehaltenen Kenntnisse zu verschaffen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sache. Denn mag auch der Kläger noch während jener Zeit faktisch in der Lage gewesen sein, in die Unterlagen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, so hätte er doch hierdurch Aufgaben seines Amtes mit privaten Angelegenheiten vermengt. Ob dies überhaupt zulässig gewesen wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls kann ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vorgehalten werden, er habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, daß dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder treuwidrigen Verhaltens Vorhalte zu machen wären, die auf ein Erlöschen des Auskunftsanspruchs und damit auf den faktischen Untergang des dann nicht mehr berechenbaren Abfindungsanspruchs hinauslaufen könnten. Der erforderliche Aufwand ist generell hinzunehmen. Aus § 51a GmbHG folgt nichts anderes. Da der Zeitraum, für den die Auskunft verlangt wird, bereits in der Vergangenheit liegt, sind nachteilige Auswirkungen auf den nunmehrigen Betrieb der Gesellschaft von vornherein nicht naheliegend. Daneben ist zu beachten, daß der Kläger wie auch die von ihm einzuschaltenden Hilfspersonen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sollten dem Kläger über die Einsichtnahme überhaupt nennenswert neue Tatsachen bekannt werden, von denen er nicht ohnehin im Ansatz schon weiß. Entscheidend sind die Berechnungsgrundlagen für den Abfindungsanspruch, durch die vorhandene Kenntnisse nur um Zahlenwerte ergänzt werden. Vorrangige Interessen der Beklagtenseite an einer Geheimhaltung sind bei all dem nicht erkennbar.
5Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.