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Oberlandesgericht Köln, 6 U 101/16

Datum:
22.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 101/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0222.6U101.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 184/15
Normen:
UWG §§ 3a, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, RL 2005/29/EG Art. 6 Abs. 1 Buchst. F; HWG §§ 3a, 21
 
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.05.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 184/15 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

              Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, geschäftlich handelnd,

a) für das Arzneimittel „Schmerzlinderndes Spray – Lidocain 15%“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K2 wiedergegeben:

(es folgt die grafische Wiedergabe von Internetseiten; von einer Darstellung wird hier abgesehen)

b) eine Absprache mit dem Betreiber der Internetseite www.xyz.com zu unterhalten, die zum Gegenstand hat, dass der Beklagte ärztliche Verordnungen vom den Betreibern der Internetseite www.xyz.com übersandt bekommt, wenn dies geschieht, wie durch die Anlagen K8 (von einer Einblendung wird abgesehen, weil es sich um eine CD handelt) und/oder K9 und/oder K10 und/oder K11 belegt wird:

(es folgt die grafische Wiedergabe von Internetseiten; von einer Darstellung wird hier abgesehen)

2. an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt hinsichtlich der Unterlassung 26.000 €; im Übrigen 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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