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Oberlandesgericht Köln, 6 U 83/17

Datum:
13.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 83/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:1013.6U83.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 107/15
 
Tenor:

Auf die Berufung des Aufhebungsklägers wird das am 23.03.2017 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 107/15 –abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die durch das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.06.2015 (14 O 107/15) verkündete einstweilige Verfügung wird bezüglich der Person der dortigen Verfügungsbeklagten zu 1) und hiesigen Aufhebungsklägers aufgehoben; die Kostenentscheidung wird wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen der Verfügungsbeklagte zu 2) zu 25 % und die Verfügungsklägerin zu 75 %. Die außergerichtlchen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 1) trägt die Verfügungsklägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 2) tragen die Verfügungsklägerin  und die Verfügungsbeklagte zu 2) jeweils zu 50 %.

Die Kosten des Aufhebungsverfahrens werden der Aufhebungsbeklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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