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Oberlandesgericht Köln, 10 UF 18/19

Datum:
28.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 18/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0328.10UF18.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Jülich, 10 F 384/18
Normen:
§ 1671 BGB
Leitsätze:

Die Beachtlichkeit des Kindeswillens bedeutet nicht, dass Entscheidungskompetenz und -verantwortung auf das Kind „abgewälzt“ werden. Der geäußerte Kindeswille bleibt ein Gesichtspunkt im Rahmen des übergeordneten Entscheidungsmaßstabs des Kindeswohles, also des „wohlverstandenen Kindesinteresses“, weswegen es diese Interessen auch rechtfertigen können, von einem grundsätzlich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen (hier: ausnahmsweise Unbeachtlichkeit des Willens einer 13jährigen, der schwankend und unentschlossen geäußert und potentiell durch Parteinahme zugunsten eines Elternteils beeinflusst ist sowie sich maßgebend nicht gegen die Mitsorge, sondern gegen Umgänge des Kindesvaters richtet).

 
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Jülich vom 08.01.2019 – 10 F 384/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 € (§§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG)

 
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