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Oberlandesgericht Köln, 15 U 126/19

Datum:
14.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 126/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:1114.15U126.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 143/18
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.3.2019 (18 O 143/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.                            Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche in der Datenbank der Internetseite www.A+*.de zum Kläger gespeicherten Daten – Name, Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer der Praxis sowie die zum Kläger abgegebenen Bewertungen – zu löschen.

2.                            Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern,

zu unterlassen, auf der Internet-Seite www.A+*.de ein Profil mit Namen und Fachrichtung des Klägers sowie Anschrift und Telefonnummer seiner Praxis zu veröffentlichen, auf welchem Bewertungen durch angebliche Patienten des Klägers eingestellt werden können und dabei gleichzeitig

a.                            auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit weiteren Ärzten zu verweisen, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein Hinweis auf weitere Ärzte unterbleibt, wenn dies geschieht wie folgt:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

und/oder

b.                            auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit weiteren Ärzten zu verweisen, auf der zahlende Ärzte anders als der Kläger mit Bild dargestellt werden, wenn dies geschieht wie folgt:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

und/oder

c.                            auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit Ärzten für die speziellen Behandlungsgebiete „Zahnersatz, Zahnimplantate, Wurzelbehandlung“ zu verweisen, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein solcher Verweis unterbleibt, wenn dies geschieht wie folgt:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

3.                            Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 337,07 Euro freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der tenorierten Löschungs- bzw. Unterlassungsgebote gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.500 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
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