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1. Die dem Tatrichter gemäß § 346 Abs. 1 StPO obliegende Prüfung, ob die Revisionsanträge in der Form des § 345 Abs. 2 StPO angebracht worden sind, erstreckt sich nicht auf die örtliche Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
2. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt auch dann mit Zustellung des Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist gewährenden Beschlusses, wenn abweichend von § 46 Abs. 1 StPO das Amtsgericht über diese entschieden hat.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
2I.
3Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 1. April 2019 zutreffend wie folgt dargestellt:
4„Das Amtsgericht Aachen hat gegen den Betroffenen wegen Verweigerung der Angaben zu seiner Person gegenüber Polizeibeamten mit Urteil vom 02.05.2018 eine Geldbuße in Höhe von 100,- € verhängt (Bl. 120, 122, 130 ff. d. A.). Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit am 11.05.2018 beim Amtsgericht Aachen eingegangenem Schreiben die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt (Bl. 127 d. A.). Das Urteil ist dem Betroffenen am 18.05.2018 zugestellt worden (Bl. 137, 201, 202 d. A.). am 15.06.2018 hat der Betroffene eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stuttgart erklärt (Bl. 155 ff. d. A.).
5Auf den am 03.09.2018 beim Amtsgericht Aachen eingegangenen Antrag des Betroffenen vom 01.09.2018 (Bl. 176 ff. d. A.) hat das Amtsgericht Aachen diesem zunächst mit Beschluss vom 12.09.2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Zulassungsantrags gewährt (Bl. 189 ff. d. A.).
6Mit weiterem Beschluss vom 10.12.2018 hat das Amtsgericht Aachen den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht in der gesetzlichen vorgeschriebenen Form (§§ 345 Abs. 2 StPO, 79 OWiG) erfolgt sei (Bl. 214 d. A.).
7Gegen diesen Beschluss, der ihm am 12.12.2018 zugestellt worden war (Bl. 222 d.A.), hat der Betroffene mit beim Amtsgericht Aachen am 16.12.2018 eingegangenem Schreiben „Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts über die form- und fristgerechte Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 346 Abs. 2 StPO, 79, 80 OWiG (...)“ gestellt (Bl. 223 ff. d. A.).“
8Darauf nimmt der Senat Bezug.
9II.
10Das gemäß §§ 80 Abs. 4 S. 2 OWiG, 346 Abs. 2 StPO an sich satthafte, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist eingelegte Rechtsmittel der Betroffenen hat auch in der Sache Erfolg. Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts durfte nicht ergehen.
111.
12Gemäß § 346 Abs. 1 StPO besteht die Verwerfungskompetenz des Amtsgerichts nur, soweit die Revision verspätet eingelegt oder die Revisionsanträge nicht oder nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO angebracht worden sind. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Form des § 345 Abs. 2 StPO beschränkt sich die tatrichterliche Prüfung allein auf die Äußerlichkeit, ob die Revisionsbegründung von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht ist, nicht aber darauf, ob dies auch wirksam geschehen ist (OLG Hamm VRS 107, 116 [117]; BeckOK-StPO-Wiedner, 32. Edition Stand 01.01.2019, § 346 Rz. 7). Namentlich ist auch die Frage der Zuständigkeit des die Revisions(Rechtsbeschwerde)begründung protokollierenden Justizangehörigen der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht vorbehalten (OLG Koblenz B. v. 01.04.2011 – 2 Ss 154/10 = BeckRS 2011, 20784; MüKo-StPO-Wiedner § 346 Rz. 7). Das hat das Oberlandesgericht Koblenz für den Fall der fehlenden funktionalen Zuständigkeit entschieden, dieser Gedanke beansprucht aber aus Gründen der klaren Kompetenzabgrenzung zwischen Tat- und Rechtsbeschwerdegericht auch für die hier in Rede stehende örtliche Zuständigkeit Geltung (zur Unwirksamkeit einer bei einem örtlich unzuständigen Urkundsbeamten angebrachten Rechtsbeschwerdebegründung vgl. SenE v. 27.06.2012 – III-1 RBs 163/12 m. N.).
132.
14Eine Entscheidung des Senats über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht ergehen, weil die Frist zu dessen Begründung noch nicht wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Im Falle der Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist beginnt die Begründungsfrist nämlich erst mit Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (grundlegend BGHSt 30, 335; st. Senatsrechtsprechung: SenE v. 07.08.2001 - Ss 325/01 - = StraFo 2001, 386 = VRS 101, 286 [287]; SenE v. 14.01.2003 - Ss 423/02 B -; SenE v. 02.09.2003 - Ss 346/03 -; SenE v. 02.01.2007 - 81 Ss-OWi 96/06 -; SenE v. 19.01.2007 - 81 Ss 189/06 -; SenE v. 11.05.2010 - III-1 RBs 126/10 -; SenE v. 26.10.2012 - III-1 RVs 210/12 -; SenE v. 27.02.2015 - III-1 RVs 28/15 -; SenE v. 13.11.2018 – III-1 RVs 249/18 -; s. weiter OLG Düsseldorf VRS 96, 29 [30]; OLG Bamberg zfs 2007, 709; OLG Bamberg zfs 2009, 232), die hier noch nicht erfolgt ist. Zwar durfte das Amtsgericht über die Wiedereinsetzung nicht entscheiden, diese Entscheidung war vielmehr gemäß § 46 Abs. 1 StPO dem Senat vorbehalten; die gleichwohl ergangene – in der Sache berechtigte – Entscheidung des Amtsgerichts ist aber für das weitere Verfahren bindend (SenE v. 02.07.2004 - Ss 263/04 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018 § 46 Rz. 7; Beck-OK-StPO-Cirener, 32. Edition Stand 01.01.2019, § 46 Rz 6 je m. N.; ). Hinsichtlich des Laufs der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist sieht der Senat keinen Sachgrund, der es rechtfertigen könnte, die Gewährung von Wiedereinsetzung durch das Amtsgericht anders zu behandeln als diejenige durch das Rechtsbeschwerdegericht. Die Akten sind daher an das Amtsgericht zurückzugeben, das zunächst die Zustellung des Widereinsetzung gewährenden Beschlusses vom 12. September 2018 zu bewirken und sodann eine etwaige formwirksame Rechtsbeschwerdebegründung entgegenzunehmen haben wird.