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Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 45/19

Datum:
14.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 45/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0214.1RBS45.19.00
 
Schlagworte:
Ordnungswidrigkeitenrecht
Normen:
§ 23 Abs. 1a Nr. 1 und 2 StVO
Leitsätze:

1.

Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeuges an der Lichtzei-chenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich die-ser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet.

2.

Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tasta-tur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maß-gabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Be-nutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt.

 
Tenor:

I.              Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.              Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.              Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

 
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