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Oberlandesgericht Köln, 6 U 191/18

Datum:
12.04.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 191/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0412.6U191.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 376/17
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 18.09.2018 – 31 O 376/17 – verurteilt,

1. es unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

zur Förderung der Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers

a) Kraftfahrzeugversicherungen der Klägerin, der A-B-Allgemeine AG und der AC in Vergleichen von Preisen aufzunehmen, wenn für die Versicherungsprodukte der Klägerin, der A-B-Allgemeine AG und der AC kein Preis angegeben wird; und/oder

b) in Versicherungsvergleichen, insbesondere Vergleichen von Preisen von Versicherungsprodukten bei Versicherungstarifen der Klägerin, der A-B-Allgemeine AG und der AC die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken mit den Registernummern DE 3xx60xxx und DE 3xx71xxx wiederzugeben;

wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

2. an die Klägerin 1.137,04 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2018 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je ½.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 €. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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