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Oberlandesgericht Köln, 6 U 214/18

Datum:
15.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 214/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0215.6U214.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 7/18
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1; BGB §§ 823, 858 ff., 1004
Leitsätze:

◦1. Die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG steht der jeweiligen Gesellschaft, nicht aber ihrem Geschäftsführer persönlich zu.

◦2. Das Aussprechen eines Hausverbots gegen eine Privatperson ist grundsätzlich zulässig, wenn die Räumlichkeiten nicht unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall gegenüber einem allgemeinen Publikum eröffnet sind.

◦3. Die Erteilung eines Hausverbots gegenüber dem Geschäftsführer eines Mitbewerbers ist bei dem Verkehr eröffneten Räumlichkeiten nur zulässig, wenn hierfür maßgebliche Interessen des Hausrechtsinhabers sprechen.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.09.2018 (Az. 84 O 7/18) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 11.04.2018 (84 O 7/18) wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 1 erledigt ist, soweit dieser von der Klägerin zu 2 geltend gemacht worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 911,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2017 zu zahlen.

              4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1 und die Beklagte zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1 zu ½. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

III. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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