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Oberlandesgericht Köln, 20 U 57/19

Datum:
23.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 57/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:1023.20U57.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 25/18
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. März 2019 verkündete Teilurteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 25/18 – ist hinsichtlich des Klage- und des Berufungsantrags zu 1. in der Hauptsache erledigt, nachdem die Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmende entsprechende Erledigungserklärungen abgegeben haben.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3. (Feststellung keine weiteren Forderungen der Beklagten ab 28. Dezember 2017) richtet.

Im Übrigen wird klargestellt, dass das Teilurteil vom 18. März 2019 keine Entscheidung über den Klageantrag zu 2. (Verurteilung der Beklagten zur Versicherung an Eides statt) enthält.

Der Tenor des Teilurteils wird dementsprechend wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. abwiesen, hinsichtlich des Feststellungsantrages (Klageantrag zu 3.) als unzulässig.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 % zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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