Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. März 2019 verkündete Teilurteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 25/18 – ist hinsichtlich des Klage- und des Berufungsantrags zu 1. in der Hauptsache erledigt, nachdem die Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmende entsprechende Erledigungserklärungen abgegeben haben.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3. (Feststellung keine weiteren Forderungen der Beklagten ab 28. Dezember 2017) richtet.
Im Übrigen wird klargestellt, dass das Teilurteil vom 18. März 2019 keine Entscheidung über den Klageantrag zu 2. (Verurteilung der Beklagten zur Versicherung an Eides statt) enthält.
Der Tenor des Teilurteils wird dementsprechend wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. abwiesen, hinsichtlich des Feststellungsantrages (Klageantrag zu 3.) als unzulässig.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 % zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Soweit nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien über die zulässige Berufung der Klägerin noch in der Sache zu entscheiden war, hat das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg.
61. Nach den Erledigungserklärungen betreffend den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer vollständigen Datenauskunft war in der Hauptsache nur noch über den Antrag der Klägerin auf Feststellung zu befinden, dass die Beklagte „entgegen ihrem Forderungsschreiben vom 17.11.2017“ keine weiteren Ansprüche gegen sie ab dem 28.12.2017 habe. Insofern hat das Landgericht die Klage mit dem angefochtenen Teilurteil zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, als unzulässig abgewiesen. Auch der Senat sieht das Schreiben der Beklagten vom 17. November 2017 als standardmäßiges Informationsschreiben an, aus dem sich nicht ergibt, dass die Beklagte die Klägerin zu von ihr nicht geschuldeten Zahlungen auffordern wollte.
7Dass die Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens die Klägerin auf eine ihr zwischenzeitlich aufgefallene Überzahlung hingewiesen hat, kann das nicht infrage stellen.
82. Zum Klageantrag zu 2., gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Versicherung an Eides statt, hat das Landgericht ersichtlich noch keine Entscheidung treffen wollen. In den Entscheidungsgründen findet sich zu diesem Klageantrag kein Wort. Hätte das Landgericht auch den Klageantrag zu 2. abweisen wollen, hätte es nicht nur ein Teilurteil verkündet und auch eine Kostenentscheidung getroffen, statt diese dem Schlussurteil vorzubehalten. Bei der Formulierung des Tenors: „Die Klage wird abgewiesen, hinsichtlich des Feststellungsantrages 3 als unzulässig“ handelt es sich daher um einen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne des § 319 ZPO. Richtig hätte es – aus Sicht des Landgerichts zur Zeit der Entscheidung – heißen müssen: „Die Klageanträge Ziffer 1 und Ziffer 3 werden abgewiesen […]“.
93. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und aus § 97 Abs. 1 ZPO, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
10Nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
11Der Senat geht davon aus, dass ohne die zwischenzeitlich seitens der Beklagten unter Belegvorlage erteilten Auskünfte die Klägerin mit ihrem Auskunftsanspruch Erfolg gehabt hätte. Die im Laufe des Berufungsverfahrens von der Beklagten erteilten Auskünfte decken das Verlangen der Klägerin ab.
12Der Vortrag der Klägerin lässt zwar deutlich erkennen, dass sie selbst nicht über die Reichweite ihres Anspruchs gegen die Beklagte aus § 15 DSGVO sicher war und gerne ein Urteil erstritten hätte, das grundsätzliche und umfassende Ausführungen dazu enthält, was alles die von der Beklagten geschuldete Datenauskunft beinhalten müsste. Gleichwohl hat sie in der Berufungsbegründung den Rahmen ihres Klagebegehrens, an den der Senat bei einer streitigen Entscheidung gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO gebunden gewesen wäre, hinreichend deutlich abgesteckt. Der Berufungsbegründung lassen sich hinreichend deutlich die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entnehmen.
13Auf Seite 10 f. der Berufungsbegründung vom 1. Juli 2019 (GA 653 f.) verhält sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dazu, welche Auskünfte die Beklagte noch nicht erteilt habe:
14„cc)
15Die Behauptung
16Substanzieller Vortrag […], welche Informationen seitens der Beklagten darüber hinaus noch verarbeitet worden sein könnten, ist nicht erfolgt.
17[…] ist falsch. […]
18- Auf Bl. 298 d.A. und erneut auf Bl. 444 d.A. habe ich beanstandet, dass die Beklagte keine Auskünfte zum Verlauf des Prämienkontos (wann hat die Klägerin nach den bei der Beklagten vorhandenen Daten im Laufe des Versicherungsverhältnisses welche Prämien geleistet?) erteilt hat. […]
19- Auf Bl. 444 d.A. habe ich auch beanstandet, dass die Beklagte keinerlei Datenauskunft über die bei ihr vorhandenen Daten zum Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses und der zu diesem gespeicherten Korrespondenz erteilt hat. […]
20[…]
21Es dürfte offensichtlich sein […], dass noch wesentliche Datenauskünfte fehlten. Eine Kapitallebensversicherung ‚lebt davon‘, dass der Versicherungsnehmer periodisch Prämien einzahlt, die für ihn angespart werden. Da die Beklagte den Wert der Versicherung aus diesen Prämien zu ermitteln hatte, konnte sie nicht damit gehört werden, sie hätte dazu keine Daten vorliegen. […]
22Auch wird die Beklagte nicht damit gehört werden können, sie hätte keine Korrespondenz zum Versicherungsverhältnis gespeichert […].“
23Es ging der Klägerin also um Auskünfte (1) zum Verlauf des Prämienkontos, (2) zum Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses und (3) zu der zu diesem gespeicherten Korrespondenz. Hierbei handelt es sich um Auskünfte, auf deren Erteilung die Klägerin Anspruch hatte, so dass sie, wären die Auskünfte nicht zwischenzeitlich erteilt worden, insoweit mit ihrer Berufung Erfolg gehabt hätte.
24Soweit ihre Berufung zurückgewiesen wurde, sieht das Gesetz (§ 97 Abs. 1 ZPO) die Kostenlast der Klägerin vor.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO.
26Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.
27Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.660,00 €
28(Antrag zu 1:5.000,00 €; Antrag zu 2: 9.660,00 €)