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Oberlandesgericht Köln, 24 U 77/20

Datum:
22.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 77/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0422.24U77.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 246/19
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.07.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 246/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am xx.xx.2018 in A verstorbenen B, geboren am xx.xx.1936,  zum Zeitpunkt dessen Todes zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:

a)      alle im Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen des Erblas-   sers (Aktiva des Nachlasses) sowie alle Forderungen gegen diesen (Passiva des Nachlasses);

b) alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser in den letzten Jahren vor dem Erbfall getätigt hat;

Der Beklagte  zu 1. wird verurteilt, den  Wert der Immobilie C-Straße 110, D, den Wert des Oldtimer-Motorrads Ducati 900 Mike Hailwood, den Wert einer Sammlung alter Fotoapparate (u.a. der Firma Hasselblad) sowie den Wert des in der vorgenannten Immobilie installierten Tonstudios durch Sachverständigengutachten für den Stichtag 26.04.2018 bestimmen zu lassen und dem Kläger hierüber Auskunft zu erteilen.

     Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

     Die Gerichtskosten in beiden Instanzen werden dem Kläger und der

                Beklagten zu 1. je zur Hälfte auferlegt. Von den außergerichtlichen

     Kosten in beiden Instanzen hat der Kläger die der Beklagten zu 2.

     voll und die Hälfte der eigenen zu tragen,  die Beklagte zu 1. die eige-

                nen voll und die Hälfte der dem Kläger erwachsenen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung des Klägers in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen dürfen die Parteien die Vollsteckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

     Die Revision wird zugelassen

 
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