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Oberlandesgericht Köln, 11 U 86/21

Datum:
30.03.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 86/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0330.11U86.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 O 304/20
Schlagworte:
Abgasskandal, Verjährung, Anmeldung zur Musterfeststellungsklage
Normen:
BGB § 826, BGB § 852; ZPO § 608 Abs. 2 Nr. 4, BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6a
Leitsätze:

Für die Wirksamkeit einer Anmeldung zur Musterfeststellungsklage im Rahmen des Diesel-Abgasskandals muss der Anspruchsteller gemäß § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO Angaben machen, mit denen der Klageanspruch eindeutig identifizierbar ist.2Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus, wenn im Rahmen der Anmeldung weder erklärt wird, dass es sich um ein von der Beklagten hergestelltes oder mit einem von ihr entwickelten Motor EA 189 (der allein Gegenstand der Musterfeststellungsklage war) versehenes Fahrzeug handelt, noch eine FIN oder ein amtliches Kennzeichen genannt wird, noch das Kaufdatum, der Fahrzeugtyp oder der Fahrzeugmotor, noch sonst irgend ein Umstand, der der Konkretisierung des Sachverhalts und der Zuordnung zu einer Verantwortlichkeit gerade der beklagten Motorenherstellerin dienen könnte.Eine unwirksame Anmeldung zur Musterfeststellungsklage hat keine Hemmung der Verjährung zur Folge.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.04.2021 (32 O 304/20) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 5.582,11 € festgesetzt.

 
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