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1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.04.2022 - 9 O 224/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ mit Ausnahme der Mehrkosten durch die Anrufung des Amtsgerichts Bonn, die der Kläger trägt.
3. Das Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bonn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung im oben bezeichneten Urteil auf „bis 2.000 EUR“ festgesetzt.
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten - das zunächst beim Amtsgericht Bonn anhängig gemachte Verfahren wurde hier nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 09.09.2021 – 114 C 404/20 (Bl. 2990 d.A.) nach einer Klageerweiterung um einen Schadensersatzanspruch an das Landgericht verwiesen - um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Datenauskunft durch Überlassung einer Kopie und zur Zahlung eines angemessenen „Schmerzensgeldes“ wegen unvollständiger Datenauskunftserteilung begehrt. Nachdem die Beklagte Auskünfte erteilt und die Parteien den Auskunftsanspruch teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger nach Erteilung weiterer Auskünfte den zuletzt gestellten Auskunftsantrag schließlich einseitig für erledigt erklärt. Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer über den Kläger zu den Jahren 2016 – 2021 erteilten Auskünfte begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlichen Schlussanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 04.04.2022 (Bl. 3983 ff. d.A.) in der Fassung der Berichtigung i.S.d. § 319 ZPO durch den am 09.05.2022 signierten (undatierten) Beschluss (Bl. 4046 f. d.A.) Bezug genommen. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 10.04.2022 (Bl. 4006 ff. d.A.) hat das Landgericht mit diesem Beschluss zugleich zurückgewiesen (Bl. 4046 d.A.).
4Das Landgericht hat mit dem u.a. in BeckRS 2022, 14436 (unter falscher Angabe des Verkündungsdatums) veröffentlichten Urteil vom 04.04.2022 nach Anhörung des Klägers in einem Ortstermin (Protokoll vom 26.11.2021, Bl. 3766 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt, wobei wegen der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird (Bl. 3983 ff. d.A.).
5Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Schlussanträge weiter. Mit Blick auf die Erledigungsfeststellung habe das Landgericht überzogene Anforderungen an den Datenauskunftsanspruch gestellt, zumal der Eindruck entstanden sei, als habe die Beklagte mit der während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Übersendung des Datenträgers die Jahre 2016 – 2017 noch nicht beauskunftet. Dies sei dem Kläger erst durch den Schriftsatz vom 17.01.2022 (Bl. 3814 ff. d.A.) erkennbar geworden. Der Auskunftsanspruch habe sich in der Sache zudem keinesfalls danach auszurichten, ob nach eigener organisatorisch-technischer Entscheidung die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten nur in „Bildform“ gespeichert habe und/oder der Betroffene für einen „angeblich überbordenden ihn betreffenden Datenbestand … verantwortlich“ sei. Die Beklagte lenke davon ab, dass sie nur diejenigen Daten – zudem mit zeitlicher Verzögerung – dem Kläger überlassen habe, die ihm vorbekannt gewesen seien, nicht „jene Korrespondenz, Notizen und Vermerke, um die es eigentlich ging (jene, von denen der Kläger wusste, dass es sie geben musste, von denen die Beklagte jedoch pauschal behauptete, sie würden schon nicht dem „Recht auf Kopie“ unterfallen)“ (Bl. 329 des Senatshefts). Jedenfalls müsse man sich auf die „Vollständigkeitserklärung“ – zumal das Landgericht unter Verweis auf BGH v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 19 f. deswegen auf eine Erledigung gedrängt habe – verlassen können.
6Hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes habe das Landgericht die Reichweite des Art. 82 Abs. 1 DSGVO und den weit zu verstehenden Begriff der immateriellen Beeinträchtigung verkannt und auf wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile i.S.v. Erwägungsgrund Nr. 85 der DSGVO verengt; die bewusste und hartnäckige Verschleppung der Auskunft um ca. 15 Monate stelle eine ausreichende Beeinträchtigung dar. Der Fall liege nicht anders als im Fall des Senats zu Az.: 15 U 137/21 (Bl. 236 ff. des Senatshefts), wobei die Verzögerung hier sogar noch größer gewesen sei.
7Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergebe sich - entgegen dem Landgericht - aus einer analogen Anwendung der §§ 259, 260 BGB, wobei die planwidrige Regelungslücke darin liege, dass die DSGVO keine Möglichkeit vorsehe, bei einem Verdacht auf Unvollständigkeit einer Datenauskunft auf entsprechende prozessuale Rechtsbehelfe zurückzugreifen. Deswegen sei das Fehlen von Regelungen in der DSGVO mit Blick auf Art. 79 Abs. 1 DSGVO kein Hinderungsgrund, weil es nicht zu einer „Störung des Gesamtgefüges“ der DSGVO komme. Es könne auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urt. v. 09.03.2023 - l-16 U 154/21 (Bl. 367 ff. des Senatshefts) Bezug genommen werden, wo nur im konkreten Fall die Voraussetzungen der §§ 259, 260 BGB verneint worden seien. Hier lägen hingegen inhaltlich die Voraussetzungen vor: Die Wertung des Landgerichts, der Kläger hätte keine tatsächlich hinreichenden Gründe dargetan, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Datenauskunft aufkommen ließen, lasse sich bereits aus dem Urteilstatbestand wiederlegen, denn daraus ergebe sich, dass die Beklagte z.B. interne Vermerke und interne Vorgänge nicht beauskunftet habe. Jedenfalls habe man verfahrensfehlerhaft den Beweisantritt auf die zeugenschaftliche Vernehmung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten ohne Begründung übergangen, wodurch man den genauen Umfang hätte zu Tage fördern können, in welchem die Beklagte – ohne dies in einer Form zu artikulieren, die der Klägerseite eine Prüfung gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO ermöglicht hätte – weitere personenbezogene Daten zurückgehalten habe.
8Die Kostengrundentscheidung des Landgerichts sei zudem mit Blick auf § 91a ZPO fehlerhaft, weil der ursprüngliche Klageantrag nicht zu unbestimmt gewesen sei und es allein die Beklagte gewesen sei, die durch die zögerliche Auskunftserteilung eine weitere Konkretisierung unmöglich gemacht habe. Natürlich seien abgelegte/archivierte Daten weiterhin personenbezogene Daten und es liege eine Datenverarbeitung vor, zumal sonst die verantwortliche Stelle durch bloße Archivierungsentscheidung den Auskunftsanspruch „verschwinden“ lassen könne.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
10das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.04.2022 - 9 O 224/21 - abzuändern und
111. festzustellen, dass sich der vormalige erstinstanzliche Antrag zu 1) - also nach der Klarstellung im Termin vom 11.03.2022 (Bl. 3908 d.A.) der in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2021 (Bl. 3768 d. A.) gestellte Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die personenbezogenen Daten des Klägers bei der Beklagten aus den Jahren 2016 und 2017 sowie ferner zu sämtlichen bei der Beklagten in Bezug auf den Kläger vorhandenen internen Vermerke, Telefonnotizen, Bearbeitungsnotizen und Korrespondenz der Beklagten über den Kläger mit externen Stellen - erledigt hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 1.000 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, dies zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2021;
3. die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer über den Kläger zu den Jahren 2016 – 2021 zur Auskunft gegebenen personenbezogene Daten durch ihren Vorstandsvorsitzenden O. in entsprechender Anwendung von §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen
17Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Soweit sich der Kläger gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO wende, sei sofortige Beschwerde einzulegen gewesen, doch komme es darauf wegen der Unzulässigkeit des Ausgangsantrages nicht an. In der Sache könne ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO nicht pauschal auf den Inhalt von als Bild-Datei archivierter Korrespondenz erstreckt werden, sondern es sei mit Blick auf Erwägungsgrund Nr. 63 der DSGVO ein „gestufter Dialog“ geboten, zu dem sich der Klägervertreter bis zuletzt nicht habe durchringen können. Ohnehin sei – wie erstinstanzlich vorgetragen - der Begriff der Kopie i.S.d. Art. 15 Abs. 3 DSGVO mit EuGH v. 04.05.2023 – C 487/21, EuZW 2023, 575 nicht pauschal auf den Inhalt archivierter Dokumente bezogen, sondern allenfalls dann, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich sei, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Vorliegend sei in Ansehung der bloßen Archivierung und Ablage von unstrukturierten TIFF-Dateien aber schon nicht der Bereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO eröffnet und jedenfalls das Begehren wegen der erforderlichen manuellen Durchsicht der archivierten Dokumente nach etwaigen personenbezogenen Daten unverhältnismäßig bzw. im konkreten Fall zweckbestimmungswidrig und rechtsmissbräuchlich. Zumindest habe sich die Klage allerspätestens mit der Aushändigung des Datenträgers erledigt und nicht erst - wie der Kläger meine - durch den Schriftsatz vom 17.01.2022. Sie habe schon unter dem 07.07.2020 eindeutig erklärt, dass „überhaupt keine Vermerke zu mit Ihrem Mandanten geführten Telefonaten und Gesprächen gespeichert“ seien (Bl. 30 d.A.) und in der Verhandlung am 10.08.2022 klargestellt, dass über die archivierte Korrespondenz hinaus „mit Ausnahme von internen Vermerken zur Rechtslage in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln“ nur „Korrespondenz mit ihren Anwälten – sowohl Verfahren bei dem LG Köln als auch hiesiges Verfahren –“ vorhanden sei und man all dies nicht in Kopie zur Verfügung stellen werde wegen Geheimhaltungsinteressen, die Unterlagen aber „keine personenbezogenen Daten des Klägers (enthalten)“, die über diejenigen Daten hinausgehen, die dem Kläger bereits aus der erteilten Auskunft bekannt seien (Bl. 2914 d.A., siehe auch S. 3 des Schriftsatzes vom 04.11.2021 = Bl. 3105 d.A.). Im Schriftsatz vom 17.01.2022 habe man nur erneut klargestellt, dass „keine Telefonvermerke vorhanden sind…, vorhandene interne Korrespondenz oder Vermerke keine personenbezogenen Daten des Klägers beinhalten, die über die erteilten Auskünfte / ausgehändigten Unterlagen hinausgehen… (und an) Korrespondenz mit Dritten … nur die Anwaltskorrespondenz (verbleibe), die aus den dargelegten Gründen … nicht herauszugeben (sei)“ (Bl. 3821 d.A.).
18II.
19Die Berufung des Klägers ist allein hinsichtlich der Anfechtung der gemischten Kostenentscheidung begründet, wobei - wie im Termin erörtert - dabei zugleich noch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG anzupassen ist.
201. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Beklagte verkennt, dass bei sog. gemischten Kostenentscheidungen ein Wahlrecht des Betroffenen besteht, ob er nur den auf die übereinstimmende Teilerledigung nach § 91a ZPO entfallenden Teil mit der sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) angreifen will oder sich - wie hier - im Zuge eines einheitlichen Berufungsverfahrens (auch) gegen die (anteilige) Kostenentscheidung wendet (statt aller Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a Rn. 56 m.w.N.).
212. Die Berufung des Klägers ist jedoch in der Sache unbegründet und allein die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung zu korrigieren:
22a) Ansprüche des Klägers aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO bestehen nicht. Zwar hat der Senat entschieden, dass Verstöße gegen Auskunftspflichten aus Art. 15 DSGVO Grundlage für einen Ersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO sein können (Senat v. 14.07.2022 - 15 U 137/21, NJW-RR 2023, 564 Rn. 14). Das Landgericht hat aber zutreffend ausgeführt, dass im Streitfall - anders als in dem Fall, der dem angesprochenen Senatsurteil zugrunde lag (vgl. a.a.O. Rn. 15) - gerade kein immaterieller Schaden des Klägers erkennbar ist. Der Senat hat dabei gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Landgericht nach der Anhörung des Klägers im Termin vom 26.11.2021 (Bl. 3766 ff. d.A.) festgestellten Tatsachen – hier zum Nichtvorliegen einer wie auch immer gelagerten eigenen immateriellen Beeinträchtigung – auch seiner Verhandlung und Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen, da nicht etwa konkrete Anhaltspunkte „Zweifel“ an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
23Die Berufungsbegründung zeigt entgegen § 520 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ZPO anderes nicht konkret auf und es sind auch nach dem sonstigen Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für etwaige „Zweifel“ an den entsprechenden landgerichtlichen Feststellungen erkennbar. Auch in Ansehung der Tatsache, dass es nach der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keinen sog. „Bagatellvorbehalt“ und keine „Erheblichkeitsschwelle“ bei Art. 82 Abs. 1 DSGVO gibt, bedeutet dies gerade nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt haben soll, vollständig vom Nachweis befreit wäre, dass überhaupt solche Folgen bei ihr vorliegen und einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen (EuGH v. 04.05.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 50; siehe auch Senat v. 10.08.2023 – 15 U 149/22, zur Veröffentlichung bestimmt). Mit Blick auf den Kläger ist dazu bis zuletzt aber nichts ersichtlich. Anders als in dem vom Senat im Urt. v. 14.07.2022 - 15 U 137/21, NJW-RR 2023, 564 entschiedenen Fall ist insbesondere keine den Kläger belastende Unsicherheit über den Fortgang eines anderen, für ihn wichtigen gerichtlichen Verfahrens entstanden. Denn der Haftpflichtprozess war - die Handakten waren bereits lange bekannt - ohne weiteres auch ohne die weitere Auskunftserteilung durch die Beklagte als bloßem Haftpflichtversicherer des Schädigers ohne weiteres schon lange problemlos führbar. Die im Regressprozess gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten vom Kläger eingereichte Klageschrift datiert vom 31.12.2017 und das Auskunftsverlangen wurde erst am 20.06.2020 (Anlage 2, Bl. 28 f. d.A.) kurz vor der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2020 (Urteil des Landgerichts Köln vom 28.07.2020 - 16 O 361/19, Anlage 1, Bl. 7 ff. d.A.) in erster Instanz des Haftpflichtprozesses konkret geltend gemacht. Auch ein – wie auch immer gelagerter – „Kontrollverlust“ mit entsprechenden immateriellen Folgen für den Kläger ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Was den Haftungsprozess angeht, lag zudem ohnehin von Anfang an klar auf der Hand, dass selbst eine weitergehende Beauskunftung von etwaigen in internen Vermerken und/oder Anwaltskorrespondenz enthaltenen personenbezogen Daten des Klägers und die Übergabe von etwaigen (u.U. teilgeschwärzten) Kopien davon mit Blick auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO dem Kläger jedenfalls nicht ohne weiteres einen tiefergehenden Einblick in eine wie auch immer gelagerte „Verteidigungsstrategie“ der Beklagten im Haftpflichtprozess hätte eröffnen können. Soweit im Schriftsatz vom 09.09.2021 (Bl. 3001 f. d.A.) nur vage angedeutet worden ist, dass der Kläger durch die verzögerte Auskunft der Beklagten jedenfalls ein Führen von Verhandlungen im Haftungsprozess nicht ausreichend habe nachweisen können, ist das schon in sich nicht schlüssig, weil er an solchen Verhandlungen - sonst wären es keine - zwangsläufig selbst beteiligt gewesen sein muss. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche unter Art. 15 Abs. 1 bzw. Abs. 3 DSGVO fallenden Auskünfte/Unterlagen für den Kläger noch hätten relevant werden sollen; all dies erläutert auch die Berufung nicht mehr weiter. Auch die zeitlichen Abläufe streiten dagegen, weil das Vorverfahren in zweiter Instanz (OLG Köln – 24 U 81/20) durch Beschlusszurückweisung am 11.08.2021 (Bl. 3003 ff. d.A.) endete und das Ersatzbegehren i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO erstmals im vorliegenden Verfahren im Termin vom 10.08.2021 (Bl. 2913 f. d.A.) mit Schriftsatz vom 10.08.2021 (Bl. 2918 ff. d.A.) gestellt wurde, ohne dabei einen greifbaren Bezug zu angeblichen Problemen im Haftungsprozess herzustellen.
24b) Auch ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besteht nicht. Ob und in welchem Umfang im Anwendungsbereich der materiell abschließend gefassten DSGVO etwa über Art. 79 Abs. 1 DSGVO ein Rückgriff auf die zu § 34 BDSG a.F. und die (allerdings noch nicht abschließenden) Vorgaben der früheren Datenschutz-Richtlinie allseits anerkannte Möglichkeit eines Vorgehens auch über § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB weiterhin eröffnet ist, kann wie schon im Urteil des Senats v. 17.11.2022 – 15 U 159/21 (n.v.) und in der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des OLG Düsseldorf ausgeführt dahinstehen. Auf die kritischen Ausführungen des Landgerichts dazu kommt es nicht an.
25Denn mit dem Landgericht liegen jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB im konkreten Fall nicht vor. Dabei kann – dies entgegen dem Kläger – nicht damit argumentiert werden, dass u.U. die Auskunft der Beklagten zu internen Vermerken und sonstigen Unterlagen (z.B. Korrespondenz mit Prozessbevollmächtigten) materiell unvollständig geblieben sein mag. Denn beauskunftet worden ist eindeutig, dass es keine Telefonvermerke über Gespräche mit dem Kläger gibt und dass interne Vermerke zur Rechtslage und die Korrespondenz mit den eigenen Anwälten bzw. dem Versicherungsnehmer/Insolvenzverwalter zwar vorhanden sind, aber nicht als solche herausgegeben werden und dass dort keine anderen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, als aus den Unterlagen auf dem übergebenen Datenträger sowie der Stammdatenauskunft bereits ersichtlich. Ob die Beklagte zu solchen „internen“ Unterlagen im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 und/oder Abs. 3 DSGVO hätte weitere Angaben machen und (ggf. teilgeschwärzte) Kopien hätte herausgeben müssen, ist jedoch dann allein und ausschließlich eine Frage der Erfüllung des Auskunftsbegehrens bei einem gerichtlich weiterverfolgten Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, nicht aber (auch) schon der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB. U.a. auf S. 21 der Berufungserwiderung (Bl. 297 des Senatshefts) hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger dann nicht hätte den Rechtsstreit für erledigt erklären dürfen, sondern vielmehr klageweise seinen - aus seiner Sicht „unerledigten“ - Auskunftsanspruch hätte weiterverfolgen müssen. Ausweislich S. 3 des Schriftsatzes vom 16.02.2022 (Bl. 3841 d.A.) hat der Kläger allerdings nach den von der Beklagten im Schriftsatz vom 17.01.2022 mitgeteilten Angaben erklärt, dass sich „das ursprüngliche Auskunftsinteresse des Klägers nun jedoch erledigt“ habe.
26Dass die tatsächlich von der Beklagten gemachten Auskünfte, auf die sich die begehrte eidesstattliche Versicherung denklogisch allein erstrecken kann, in ihrer eindeutig auch so offen gelegten nur beschränkten „Reichweite“ nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sein sollen, ist aber weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insofern ist der mehrfach angebotene (Ausforschungs-)Beweisantritt durch den Datenschutzbeauftragten dann auch nicht behelflich.
27Allein die – hier gegebene – dilatorische Erledigung der Auskunft im Übrigen muss schließlich nicht zwingend den Schluss auf eine unsorgfältige Auskunft tragen (BeckOGK-BGB/Röver, Stand: 01.02.2022, § 259 Rn. 53; ebenso schon Senat v. 17.11.2022 – 15 U 159/21 (n.v.)). Dies rügt auch der Kläger nicht, zumal die als „scheibchenweise“ kritisierte Erfüllung vor allem auch auf in Literatur und Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen bis zur Grundlagenentscheidung des BGH im Jahr 2021 basiert hat.
28Ob ansonsten im allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - schon wegen der zwischenzeitlichen rechtskräftigen Abweisung der Haftpflichtklage und ansonsten schon gar nicht erst geltend gemachter anderweitiger Interessen des Klägers - nicht auch ein Ausschlussgrund aus § 259 Abs. 3, 260 Abs. 3 BGB vorliegen würde, lässt der Senat ausdrücklich offen.
29c) Mit Blick auf den in der einseitigen Erledigungserklärung liegenden Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) in Bezug auf den Auskunftsanspruch hat die Berufung des Klägers schon deswegen keinen Erfolg, weil ungeachtet aller Streitfragen um die genaue Reichweite des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO und dessen prozessualer Durchsetzung im Ergebnis mit dem Landgericht fraglos zumindest nicht der hier allein vom Kläger als erledigendes Ereignis benannte Schriftsatz der Beklagten vom 17.02.2022 eine anfangs zulässige und begründete Auskunftsklage hat unzulässig oder unbegründet werden lassen. Denn die Auskünfte waren entweder zum Teil schon vorher erteilt – dann ist insoweit nicht erst durch dieses Schreiben Erfüllung eingetreten – oder sie waren – nach der Ansicht des Klägers - auch danach noch nicht vollständig erfüllt (z.B. in Bezug auf interne Vermerke/sonstige Korrespondenz ) – dann kommt es aber auf das Schreiben ebenfalls nicht an. Der Antrag kann in Ansehung des anwaltlich vertretenen Klägers mangels greifbarer Anhaltspunkte auch nicht umgedeutet werden in einen Antrag auf Feststellung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs. Zudem bestünde hier auch dem Grunde nach kein solcher Anspruch, weil mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem – offen beschränkten – Umfang die Auskunft und Kopienherausgabe auf dem Datenträger nicht pflichtwidrig war; insbesondere war bei zumutbarer Einsichtnahme in den übersandten Datenträger der Umfang der erteilten Auskunft ohne weiteres erkennbar.
30d) Mit Blick auf die sog. gemischte Kostenentscheidung waren hinsichtlich des § 91a ZPO-Teils unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes allerdings nach billigem Ermessen – dies dann entgegen dem Landgericht – der Beklagten anteilig die Kosten für das Auskunftsbegehren aufzuerlegen.
31aa) Der Auskunftsanspruch ist hier prozessual zulässig geltend gemacht worden. Entgegen dem Landgericht bestehen keine Bestimmtheitsbedenken (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) an der ursprünglichen, offen gefassten Antragstellung, die Beklagte zu verurteilen, „dem Kläger über die mit Anlage 2 vom 07.07.2020 hinaus erteilte Auskunft zu den „Stammdaten“ eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO durch Überlassung einer Kopie zu erteilen.“
32(1) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH v. 13.10.2015 - VI ZR 271/14, NJW 2016, 1094 Rn. 19 m.w.N.).
33(2) Gemessen an diesen Grundsätzen genügt es in den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO grundsätzlich, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich (zutreffend König, CR 2019, 295, 296 [= juris Rn. 9-11]; offenlassend noch BGH v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19, juris Rn. 32; BAG v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 27). Denn aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes muss es einen Weg geben, den aus Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO folgenden Anspruch auch prozessual durchzusetzen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die ihm eine genaue Bezeichnung seiner vom Anspruchsgegner verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen (vgl. BAG v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 26). Die Angabe solcher Informationen kann deshalb nicht Voraussetzung für die prozessuale Durchsetzung des Anspruchs sein. Dass in Fällen, in denen der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, der Verantwortliche mit Blick auf den letzten Satz des Erwägungsgrundes 63 der DSGVO verlangen kann, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, kann hier dahinstehen, zumal der Kläger etwa schon im Schriftsatz vom 15.07.2020 und im Verfahren stets durchaus auch deutlich gemacht hat, worum es ihm im Übrigen geht (insbesondere interne Vermerke).
34(3) Der hinreichenden Bestimmtheit des ursprünglichen Klageantrags stand auch nicht entgegen, dass im Antrag die Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 DSGVO genannt worden ist und die Auskunft durch Überlassung einer Kopie der Daten erteilt werden sollte (vgl. BGH v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19, juris Rn. 5 zu einem ähnlichen Antrag). Mit diesen Zusätzen führt der Kläger auch keinen über den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO hinausgehenden Anspruch auf Überlassung einer Datenkopie in das Verfahren ein, für den etwa strengere Bestimmtheitsanforderungen gelten könnten. Die Klägerin stellt mit diesen Zusätzen vielmehr lediglich klar, in welcher Weise der umfassend geltend gemachte einheitliche Auskunftsanspruch nach der dafür maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift zu erfüllen ist. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.05.2023 - C-487/21, EuZW 2023, 575 - legt Art. 15 Abs. 3 DSGVO nur die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO folgenden Auskunftspflicht fest. Art. 15 DSGVO kann deshalb nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Absatz 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in Absatz 1 vorgesehene gewährt (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 31 f.). Nach dieser Entscheidung ist kein Raum mehr für die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, ein auf Überlassung einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde und ein Anspruchsteller, der zu einer genaueren Bezeichnung außerstande sei, sei deswegen gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst eine Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten der Anspruchsgegner verarbeite, um auf dieser Grundlage sodann einen Antrag auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten stellen zu können (Urteile v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 33; v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20, NJW 2021, 2379 Rn. 20 f.; kritisch dazu bereits Lembke/Fischels, NZA 2022, 513, 519 f.; vgl. auch Senat vom 17.11.2022 - 15 U 159/21, n.v.). Art. 15 DSGVO enthält vielmehr nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen einheitlichen Auskunftsanspruch. Dieser einheitliche Anspruch muss grundsätzlich ohne eine Spezifizierung der personenbezogenen Daten einheitlich geltend gemacht werden können. Da der Anspruch auf eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, ist er nach § 888 ZPO zu vollstrecken (vgl. Lembke/Fischels, NZA 2022, 513, 520). Erteilt ein zur Auskunftserteilung verurteilter Schuldner (weitere) Auskünfte und stellt dem Gläubiger Datenkopien zur Verfügung, muss gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren geprüft werden, ob der titulierte Auskunftsanspruch dadurch erfüllt worden ist. Daraus möglicherweise resultierende Schwierigkeiten sind keine datenschutzrechtliche Besonderheit, sondern können auch bei anderen Auskunftsansprüchen auftreten.
35Der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags steht es des Weiteren auch nicht entgegen, dass er hier auf eine Datenauskunft „…über die mit Anlage 2 vom 07.07.2020 … erteilte Auskunft zu den „Stammdaten““ beschränkt worden ist. Zum einen könnte man diese - zu den Akten gereichte - Anlage mit einem gerichtlichen Titel verbinden und somit etwaige Bestimmtheitsbedenken bei einer Auslegung des Titels schon im Ansatz vermeiden. Dass die „Stammdaten“ (und nicht auch die weitere Beauskunftung) im Antrag nicht genannt sind, macht die Antragsfassung entgegen dem Landgericht dann nicht widersprüchlich und unklar. Vielmehr trägt die Beschränkung ersichtlich nur dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte bereits gewisse Auskünfte über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt hat. Mit der Beschränkung ist nur klargestellt, dass die Beklagte die bereits erteilten Auskünfte nach Auffassung des Klägers jedenfalls nicht wiederholen musste, dieser aber die Auskunft (jedenfalls im Kern auch zu Recht) als unvollständig ansieht und deswegen weiter eine „vollständige“ Auskunft im Übrigen einklagt. Dazu wäre streng genommen die vorgenommene Beschränkung und/oder eine weitere Klarstellung auch gar nicht erst in den Antrag aufzunehmen gewesen, weil man mit dem oben Gesagten auch einen weit gefassten Antrag in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut hätte stellen können und alles andere dann nur eine Frage des Erfüllungseinwands im gerichtlichen Verfahren gewesen wäre. Es ist einem Kläger nach Auffassung des Senats bei Auskunftsbegehren wie hier jedenfalls nicht zuzumuten, die bereits erteilten Auskünfte im Einzelnen in den Klageantrag aufzunehmen.
36Auf die weitere Frage der Bestimmtheit bei übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen im Rahmen von solchen Auskunftsklagen (und die Erforderlichkeit solcher gestaffelter Teilerledigungserklärungen) kommt es vorliegend im Rahmen des § 91a ZPO dann nicht mehr an (vgl. dazu Senat v. 10.08.2023 – 15 U 184/22, zur Veröffentlichung bestimmt). Denn war der ursprüngliche Antrag zulässig und – wie sogleich zu zeigen ist - begründet und war die Beklagte mit der Erfüllung zudem auch in Schuldnerverzug, sind im Rahmen der Billigkeitsentscheidung die Kosten jedenfalls anteilig der Beklagten aufzuerlegen.
37bb) Der Auskunftsanspruch war bei Klageerhebung noch nicht erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Dabei kommt es ausdrücklich nicht auf die genaue Reichweite des nach der oben bereits angesprochenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH v. 04.05.2023 – C 487/21, EuZW 2023, 575) einheitlich zu verstehenden Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO und auch nicht auf im Einzelfall z.B. aus Art. 15 Abs. 4 DSGVO abzuleitende Grenzen (etwa bei internen Vermerken und/oder Korrespondenz mit Anwälten/Haftpflichtvermerken) an. Denn dass hier jedenfalls mit dem Schreiben vom 07.07.2020 (Bl. 30 f. d.A.) zunächst noch nicht vollständig Auskunft erteilt worden war und die Beklagte daher in Schuldnerverzug mit der Beauskunftung geraten ist, steht außer Frage. Soweit sie sich allein darauf beruft, dass die gesamte Korrespondenz nur ohne Texterkennung in Bilddateien abgelegt worden sei, ändert dies schon wegen der fraglos personen- bzw. jedenfalls schadensfallbezogenen Ablagesystematik der genutzten elektronischen Veraktung ersichtlich nichts daran, dass zumindest eine nicht automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind (Art. 2 Abs. 1, Art 4 Nr. 1, 2, 6 DSGVO, vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 15 der DSGVO), vorhanden war. Die Beklagte will sich – wie im Termin erörtert - schwerlich darauf berufen, Dateien mit (auch) personenbezogenen Daten des Klägers zusammenhanglos wie „auf losen Zetteln“ (dazu OLG München v. 27.10.2021 – 20 U 7051/20, juris Rn. 3) beliebig in Dateiablagen „verteilt“ zu haben; eine strukturierte Ablage steht außer Frage.
38Ohne dass es dann auf die aus Art. 12 Abs. 5 DSGVO oder sonstigen kollidierenden Rechten noch im Einzelfall abzuleitenden Grenzen und Unzumutbarkeitshürden ankommen würde, war damit aber klar, dass jedenfalls in einem hier nicht näher zu erörternden Umfang jedenfalls noch mehr zu beauskunften gewesen wäre als im o.a. Schreiben erfolgt – wie auch die spätere Überlassung des Datenträgers und vor allem auch die weiteren Erklärungen der Beklagten im Prozess belegen. Das genügt – wie gezeigt – im Rahmen der Billigkeitsentscheidung für eine entsprechende anteilige Kostenüberwälzung.
393. Die Kostenentscheidung basiert - auch unter Beachtung des angepassten Streitwerts für die erste Instanz (dazu unten Ziffer 5) – dann auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91a, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
404. Die Zulassung der Revision bzw. einer Rechtsbeschwerde (für den § 91a ZPO-Teil) ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Soweit das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, ein auf Überlassung einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde (BAG v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 33; v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20, NJW 2021, 2379 Rn. 20 f.), ist dies durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.05.2023 - C-487/21 - überholt (vgl. EuZW 2023, 575 Rn. 31 f.). Zudem spielt diese Frage vorliegend ohnehin nur im Rahmen des § 91a ZPO eine Rolle. Dort dient die Zulassung von Rechtsmitteln zum Bundesgerichtshof allenfalls der Klärung prozessualer Fragen im direkten Zusammenhang mit § 91a ZPO, nicht etwa der Klärung anderer prozessualer Fragen und/oder gar materiell-rechtlicher Probleme (st. Rspr., vgl. BGH v. 10.04.2018 - KVZ 37/17, BeckRS 2018, 9531 Rn. 12). Auf die Detailfragen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO kam es – wie gezeigt – hier ebenfalls nicht an. In Erledigungskonstellationen wie hier würde zudem einer - allenfalls anteilige Kostenfragen betreffenden - Vorlage nach Art. 267 AEUV zudem ohnehin auch jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit fehlen (dazu Karpenstein, in Garbitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Werkstand: 78. EL Januar 2023, Art. 267 AEUV Rn. 27 m.w.N.).
415. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war mit Blick auf die Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung wie tenoriert gemäß § 63 Abs. 3 S 1 Nr. 2 GKG anzupassen.
42Der Senat hat den Anspruch auf Erteilung der Datenauskunft dabei - abweichend vom Landgericht – nur mit 500,00 EUR bewertet; neben dem Zahlungsantrag in Höhe von 1.000,00 EUR war der - streitig insofern allein weiterverfolgte und deswegen ungeachtet des § 44 GKG hier zu addierende - Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit geschätzt 250,00 EUR zu gewichten. Mithin konnte hier insgesamt für die erste Instanz richtigerweise nur ein Streitwert von „bis. 2.000 EUR“ festgesetzt werden. Zu dem Auskunftsanspruch ist zu bedenken, dass nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG in nicht-vermögensrechtlichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen ist; der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Auffangtatbestand des § 52 Abs. 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. Senat v. 16.09.2022 - 15 U 87/22, juris Rn. 2). Im Streitfall erscheint dem Senat eine über die niedrigste Stufe hinausgehende Wertfestsetzung aber dann nicht angemessen. Denn es fehlt an jeglichem Vortrag zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu der Bedeutung des Auskunftsanspruchs für den Kläger; insbesondere fehlt mit dem zu Art. 82 DSGVO Gesagten hier jeder greifbare Bezug zu dem Haftpflichtprozess. Daher war es auch nicht angemessen, sich zumindest an den von der Beklagten in den Raum gestellten 1.000 EUR (Schriftsatz vom 03.09.2021 = Bl. 2937 d.A.) zu orientieren.
43Streitwert für das Berufungsverfahren: ebenfalls bis 2.000 EUR (1.000 EUR Schadensersatz + 250 EUR eidesstattliche Versicherung + geschätzte anteilige Kosten, vgl. BGH v. 18.09.2018 – VI ZB 26/17, juris)