Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 175/20 – wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 GKG auf (bis zu) 140.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin beabsichtigte eine Beton- und Terrassensanierung an ihrer Mehrparteienimmobilie. Hierzu hatte sie im September 2012 ein Privatgutachten der Fa. X. eingeholt, welches die Sanierungskosten auf fast 1 Million € schätzte. Zur Umsetzung dieses Vorhabens beauftragte sie die Beklagte aufgrund deren Angebots vom 08.06.2017 (1 – 2/ AB I) mit der Erbringung der Leistungsphasen 7 und 8 gemäß § 34 HOAI. Das Honorar der Beklagten wurde von 41.190,83 € (brutto) in einer Eigentümerversammlung vom 03.07.2017 auf 36.000 € (brutto) angepasst (vgl. 11/ AB I).
4Die Klägerin beauftragte am 31.07.2017 die L. GmbH aus Köln mit der Durchführung der Arbeiten zu einem Preis von 388.115,87 € (24 – 65/ AB I). Grundlage war u.a. ein Angebot dieser Firma vom 20.03.2017 gegenüber der Beklagten (23 und 30 – 65/ AB I). Dem Auftrag lag neben diesem Angebot eine Auftragsübersicht vom 12.07.2017 (vgl. 26 – 29/ AB I) und die VOB/B zugrunde. Vereinbart war ein Ausführungsbeginn in der 34. KW und eine Fertigstellung in der 42. KW.
5Nach Beginn der Arbeiten stellte sich heraus, dass Betonqualität und Zustand der Bewehrung des Bestandsgebäudes schlechter waren als angenommen. Die L. GmbH musste daher einen Großteil der Arbeiten im Wege eines aufwändigeren und teureren Verfahrens durchführen.
6Die Sanierungsarbeiten sind inzwischen abgeschlossen. Die L. GmbH stellte der Klägerin Teilschlussrechnungen vom 18.04.2019 über 672.909,66 € (brutto), gekürzt von der Beklagten auf 618.662,96 € (66 – 132/ AB I), und vom 05.11.2019 über 17.661,33 € (133 – 141/ AB I) aus. Die Klägerin zahlte auf die erste Rechnung einen Betrag von 564.670,68 € (brutto). Wegen der restlichen Forderungen der L. GmbH zahlte die Klägerin im Vergleichswege 115.000 €.
7Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des Architektenvertrages geltend, die zu vermeidbaren Mehrkosten geführt hätten. So sei ein erneuter Gerüstaufbau notwendig geworden, weil die Beklagte die Entfernung und Einlagerung der Markisen vergessen habe. Dies habe zu einem Mehraufwand entsprechend dem Angebot der L. GmbH vom 24.04.2018 (148 – 154/ AB I) in Höhe von 25.502,84 € geführt (10, 142 – 147 LGA). Bei der Betonsanierung selbst sei es wegen Pflichtverletzungen der Beklagten, die die Fa. E. GmbH festgestellt habe (156 – 158/ AB I), zu Mehrkosten in Höhe von 67.158,57 € brutto gekommen (10 – 11 LGA). Wegen weiterer Mehrkosten sei dieser Betrag um 18.579,34 € zu erhöhen (147 – 149 LGA).
8Sie hat beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an sie 111.240,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte ihr alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ihr aus den Pflichtverletzungen der Beklagten aus dem Architektenvertrag für das Bauvorhaben Beton- und Terrassensanierung 1. Bauabschnitt – Sanierung West-Fassadenseiten, Objekt: D.-straße N01, G., entstanden sind und entstehen;
3. hilfsweise festzustellen, dass ein Anspruch der Beklagten auf restliches Architektenhonorar gemäß Architektenvertrag vom 08.06./25.07.2017 betreffend das Bauvorhaben: Beton- und Terrassensanierung 1. Bauabschnitt – Sanierung West-Fassadenseite, Objekt: D.-straße N01, G., nicht besteht.
Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Das Landgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 25.02.2022 abgewiesen. Im Wesentlichen hat die Kammer dies damit begründet, dass die Parteien keine Vereinbarung über die Bauzeit getroffen hätten, die Beklagte keine Baukostengarantie gegeben habe und es an einer bauablaufbezogenen Darstellung der Klägerin fehle. Im Übrigen handele es sich um Sowieso-Kosten. Der Feststellungsantrag und der Hilfsantrag seien unzulässig. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (258 – 262 LGA) Bezug genommen.
16Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.02.2022 zugegangen. Rechtsanwalt H. hat als Prozessbevollmächtigter der Klägerin unter dem 25.02.2022 als Zustellungsempfänger mittels „Empfangsbekenntnis“ bescheinigt, dass er zur Entgegennahme des Urteils (in beglaubigter und einfacher Abschrift) legitimiert sei und das Dokument „heute“ erhalten habe (264 LGA). Das Empfangsbekenntnis ist von am 28.02.2022 als Dokument über das besondere Anwaltspostfach (beA) an das LG Köln versandt worden und dort eingegangen (263 LGA). Es lautet wie folgt:
17„Bilddarstellung wurde entfernt“
18Mit Schriftsatz vom 10.03.2022 hat die Klägerin einen Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO hinsichtlich des Urteils, „zugestellt am 25.02.2022“, gestellt (269 LGA). Diesem ist das Landgericht mit Beschluss vom 23.06.2022 (282 LGA) teilweise nachgekommen.
19Am 24.03.2022 sind von dem zu diesem Zeitpunkt bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin tätigen Rechtsanwalt F. drei elektronische Dokumente an das OLG Köln versandt worden und dort eingegangen. Dabei handelte es sich um einen Schriftsatz der Kanzlei H. an den gegnerischen Prozessbevollmächtigten in einem anderen Rechtstreit, der die Abwicklung des dortigen Prozessvergleichs betraf, ferner um eine beglaubigte Abschrift des (hier) angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 25.02.2022 sowie die Nachricht über die „Übermittlung eines oder mehrerer Schriftgutobjekte“ (xjustiz_nachricht.xml).
20Der die Übersendung betreffende Prüfvermerk vom 24.03.2022, 14:32:59 (1 eA), einschließlich eines hierauf befindlichen handschriftlichen Vermerks des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28.03.2023, lautet wie folgt:
21„Bilddarstellung wurde entfernt“
22Die Dokumente zu dem Prüfvermerk vom 24.03.2022 sind in der elektronischen Akte (eA) unter „Ablage“ abgelegt und nicht paginiert. Sie enthalten keinen aufgedruckten Zusatz über eine gültige Signatur. Die xml-Datei erscheint wie folgt:
23„Bilddarstellung wurde entfernt“
24Am 28.03.2022 sind von Rechtsanwalt F. zum vorliegenden Verfahren drei weitere elektronische Dokumente an das OLG Köln versandt worden und dort eingegangen. Hierbei handelt es sich um eine beglaubigte Abschrift des Urteils des Landgerichts Köln vom 25.02.2022, die dieses Urteil betreffende Berufungsschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.03.2022 sowie die Nachricht über die „Übermittlung eines oder mehrerer Schriftgutobjekte“ (xjustiz_nachricht.xml). Der die Übersendung betreffende Prüfvermerk vom 28.03.2022, 17:04:31 (4 OLGeA) lautet wie folgt:
25„Bilddarstellung wurde entfernt“
26Mit einem am 21.04.2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag (33 – 34 OLGeA) beantragte Rechtsanwalt F. für die Klägerin, die Frist zur Begründung der Berufung „bis einschließlich auf den 25.05.2022 zu verlängern“. Dies wurde vom Vorsitzenden des Senats antragsgemäß bewilligt (36 OLGeA). In ihrer Berufungsbegründung vom 23.05.2022 (48 – 77 OLGeA), beim OLG eingegangen am 25.05.2022 (47 OLGeA), wendet sich die Klägerin „… gegen das am 25.02.2022 zugestellte Urteil“.
27Der Senat hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 03.04.2023 auf Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Berufung (mögliche Versäumung der Einlegungsfrist) hingewiesen (201 OLGeA). Dazu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.04.2023 (209 – 213 OLGeA) Stellung genommen.
28II.
29Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 522 Abs. 1, 517 ZPO unzulässig. Ihre Einlegung erfolgte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Die Frist zur Berufung gegen das der Klägerin am 25.02.022 zugestellte Urteil lief am 25.03.2022 ab. Dementgegen ist die Berufungsschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.03.2022 erst am 28.03.2022 und damit nach Fristablauf beim OLG eingegangen. Eine (formgerechte) Berufungseinlegung vor Fristablauf ist nicht feststellbar.
301. Das Urteil des LG Köln ist der Klägerin am 25.02.2022 zugestellt worden.
31Ausweislich des von Rechtsanwalt H. unterzeichneten Empfangsbekenntnisses (264 LGA) ist diesem als Prozessbevollmächtigtem der Klägerin das Urteil in beglaubigter und einfacher Abschrift am 25.02.2022 zugegangen. Zudem hat die Klägerin in ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag vom 10.03.2022 und ihrer Berufungsbegründung eine Zustellung zum 25.02.2022 bestätigt. An diese Erklärungen muss sich die Klägerin festhalten lassen (vgl. zur anderweitigen Zustellungsbestätigung nur BGH, Beschlüsse vom 18. April 2023 – VI ZB 36/22 –, juris Rn 10, vom 12. September 2017 – XI ZB 2/17 -, MDR 2017, 2196 f. = juris Rn 12 und vom 31. Mai 2000 – XII ZB 211/99 –, FamRZ 2000, 1565 = juris Rn 10).
32Ungeachtet dessen geht ihre Ansicht fehl, der Zeitpunkt der durch anwaltliches Empfangsbekenntnis bestätigten Zustellung des Urteils richte sich nach dessen Absendung. Entscheidend für die Zustellung ist das von dem Rechtsanwalt angegebene Datum auf dem Empfangsbekenntnis (vgl. § 175 Abs. 3 ZPO). Dabei handelt es sich gerade nicht um eine „automatisch generierte Eingangsbestätigung“ (vgl. hierzu OVG Saarland, Beschluss vom 10. März 2022 – 1 A 267/20 –, NVwZ 2022, 658 ff. = juris Rn 10). Das Empfangsbekenntnis vom 25.02.2022 genügt den gesetzlichen Formerfordernissen, insbesondere bedurfte es keiner qualifizierten Signatur des Erklärenden. Denn diese wird gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO dadurch ersetzt, dass Rechtsanwalt H. als Erklärender und Absender das Dokument über beA als sicherem Übermittlungsweg eingereicht hat. Die „einfache“ Signatur ergibt sich aus dem vollen Namen als Absender (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – IX ZR 118/22 -, ZinsO 2022, 2579 f. = juris Rn 7; BAG, Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20 –, BAGE 172, 186 ff. = juris Rn 15 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2022 – 30 U 32/22 –, juris Rn 21).
332. Eine formgerechte Berufungseinlegung bis zum 25.03.2022 ist nicht feststellbar.
34Ausgangspunkt ist § 519 ZPO, wonach die Berufungseinlegung der Einreichung einer Berufungsschrift bedarf. Auf diese finden die Vorschriften der §§ 129 ff. ZPO und damit § 130 a ZPO Anwendung. Danach bedarf es ab dem 01.01.2020 (§ 130 d ZPO) zwingend der Einreichung als elektronisches Dokument. Unter elektronischen Dokumenten im Sinne von § 130a ZPO sind solche Erklärungen zu verstehen, die dem Empfänger in einer dauerhaften, aber nicht unmittelbar, sondern nur maschinell lesbaren, digitalen Form zugehen (Zöller/Greger, ZPO, 34. A., § 130a ZPO Rn 3). Sie müssen den in § 130a Abs. 2 bis 4 ZPO genannten Voraussetzungen entsprechen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln“. Bei bildlichen Darstellungen darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden (Satz 2). Gemäß § 2 Absatz 2 ERVV soll der Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten. Schließlich soll dem elektronischen Dokument nach Absatz 3 „ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden“, der mindestens folgende Angaben enthält:
35„1. die Bezeichnung des Gerichts;
362. sofern bekannt das Aktenzeichen des Verfahrens;
373. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
384. die Angabe des Verfahrensgegenstandes:
395. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand
40betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.“
41a) Bei der am 24.03.2022 per „Prüfvermerk“ eingegangenen bloßen „Nachricht“ handelt es sich bereits nicht um ein elektronisches Dokument iSv § 130a Abs. 1 ZPO. Es ist nur der Bericht über die „technische Prüfung“ der einzelnen elektronischen Dokumente, die „unten aufgeführt“ sind. Die Betreff-Zeile der Nachricht ist gerade nicht das Dokument als solches. Vielmehr beschreibt es nur den Inhalt der als Dokumente übermittelten Dateien. Allein diese stellen die bei Gericht eingereichten elektronischen Dokumente dar. Mit dem „Prüfvermerk“ wird nur der sichere Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach bestätigt. Es handelt sich um den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – IX ZR 118/22 -, ZinsO 2022, 2579 f. = juris Rn 7 f.). Bei dem „Prüfvermerk“ mit dem Nachrichtenbetreff handelt es sich nicht um das elektronische Dokument bzw. die Datei selbst.
42Zudem wird vom Gesetzgeber die Einreichung von elektronischen Dokumenten im PDF-Format zwingend vorausgesetzt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22 –, NJW-Spezial 2022, 408 f. = juris Rn 12; MK-ZPO/Fritsche,6. A., §130a ZPO Rn 4). Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV handelt es sich nicht um eine in das Belieben des Einreichers gestellte technische Vorgabe und die Nichtbeachtung des PDF-Formats begründet mehr als einen rein formalen Verstoß gegen technische Vorschriften. Dem Einreicher ist daher kein Wahlrecht einzuräumen, in welcher Form er ein elektronisches Dokument bei Gericht einreicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 OLG 4 Ss 67/22 –, juris Rn 14 mwN).
43b) Auch bei der übersandten Datei „xjustiz_nachricht.xml“ (vgl. § 5 Nr. 2 ERVB 2022, abgedruckt bei Anders in Anders/Gehle, ZPO, 81. A., §130a ZPO vor Rn 1) handelt es sich nicht um das elektronische Dokument als solches. Es ist vielmehr der von dem Übermittlungssystem erzeugte „Datensatz“ mit den nach § 2 Abs. 3 ERRV vorgeschriebenen Angaben. Außerdem handelt es sich auch bei dieser Datei nicht um eine solche im PDF-Format. Die in § 2 Abs. 1 ERVV genannten Dateiformate sind abschließend (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. A., § 130a ZPO Rn 3).
44Selbst wenn man die einzelnen Angaben („Berufung“ / „Urteil LG Köln“ / „Zurek, Jakob (53111 Bonn)“ in dieser XML-Datei zusammennimmt, bliebe unklar, wer für wen Berufung hätte einlegen wollen. Die Bezeichnung des Rechtsmittelführers muss eindeutig sein; an dessen Bezeichnung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2005 – XI ZB 43/04 –, MDR 2006, 589 = juris Rn 8). Zwar könnte sich aus dem beigefügten Urteil, wonach die Klage abgewiesen wurde, noch ergeben, dass die Klägerin Berufung hätte einlegen wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZB 8/21 -, BauR 2021, 1008 = juris Rn 13; a.A. Heßler in Zöller, a.a.O., § 519 Rn 30a mwN). Der Name F. (und dessen Zuordnung zu den Prozessparteien) ergibt sich aus dem beigefügten Urteil jedoch nicht. Die Gerichtsakte mit den erstinstanzlich gewechselten Schriftsätzen stand dem Senat bis zu dem – insoweit maßgeblichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – VI ZB 20/20 -, NJW-RR 2022, 784 = juris Rn 11) - Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung. Der beigefügte Schriftsatz bezog sich nicht auf das hiesige Verfahren, sondern betraf eine außergerichtliche Korrespondenz unter Anwälten.
453. Die formwirksam am 28. März 2022 eingegangene Berufungsschrift vom 23.03.2022 (8 – 9 OLGeA), die qualifiziert signiert und entsprechend geprüft war (4 = 7 OLGeA), ist nicht mehr innerhalb der Einlegungsfrist beim OLG eingegangen.
46III.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.