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1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.03.2023 – Az. 33 O 473/22 – abgeändert und die Beklagte verurteilt,
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Flugbuchungen auf der Internetseite www.Z.com Mietwagenreservierungen anzubieten oder anbieten zu lassen und dabei nicht darüber zu informieren, um welche Art von Dienstleistung es sich bei dem Anbieten von Mietwagen handelt, wenn dies erfolgt, wie in den Anlagen K1, K2 und K3 wiedergegeben, die mit diesem Urteil verbunden sind;
b) an den Kläger 260,- Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- hinsichtlich des Anspruchs zu Ziffer 1a), im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000,- Euro hinsichtlich des Anspruchs zu 1a) und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung wegen einer behaupteten Verletzung von Informationspflichten in Anspruch.
4Der Kläger ist ein in der Form eines eingetragenen Vereins organisierter und als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragener Dachverband von Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet im Internet auf ihrer Website www.Z.com Flugbuchungsmöglichkeiten an. Auf der Website besteht neben der Schaltfläche für Flüge auch eine Schaltfläche „Mietwagen“.
5Der Reservierungsvorgang sieht vor, dass beim Anklicken einer Schaltfläche „Mietwagen“ Anmietstation, Rückgabestation und Anmietzeitraum nebst Uhrzeit eingegeben und ein Mietwagen aus einer Liste ausgewählt werden können. Über der Auswahlliste findet sich der Hinweis „Mietwagenreservierung bereitgestellt durch unsere Partner“, gefolgt von Geschäftslogos mehrerer Mietwagenunternehmen mit Preisangaben über diesen Mietwagen. Wird ein Mietwagen ausgewählt, besteht auf einer sich öffnenden weiteren Unterseite die Möglichkeit, Extras hinzu zu buchen. Unter der Warenkorbanzeige findet sich der Hinweis „Mietwagenreservierung. Reservierungen (später bezahlen)“. In einer Fußnote steht: „Es erfolgt eine unverbindliche Reservierung, mit der Sie noch keine Zahlungsverpflichtungen eingehen. Der Vertrag über die Anmietung kommt erst bei Abholung des Fahrzeuges zu Stande.“ In der nächsten Schaltfläche, die der Eingabe persönlicher Daten dient, können Allgemeine Geschäftsbedingungen abgerufen und bestätigt werden. In diesen AGB heißt es u.a. „Der Vertrag wird an der Mietwagenstation abgeschlossen. Es gelten die lokalen Geschäftsbedingungen. Nähere Informationen über Ihre spezielle Mietwagenstation finden Sie auf der Webseite des Mietwagenanbieters Ihrer Wahl“. Dort wird auch die Website des Mietwagenunternehmens aufgeführt. Über den Eingabefeldern zur Eingabe der persönlichen Daten findet sich der Hinweis „Die Reservierung Ihres Mietwagens erfolgt direkt über unseren Partner … Der Mietvertrag wird an der Station geschlossen. Die Zahlung erfolgt bei Anmietung des Fahrzeugs.“
6Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der nach klägerischer Auffassung wettbewerbswidrigen Gestaltung der Website erfolglos ab.
7Der Kläger hat gemeint, die Beklagte verstoße gegen §§ 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, weil die Beklagte entgegen den dort normierten Informationspflichten dem Verbraucher nicht erläutere, welche Dienstleistung die Beklagte genau anbiete. Es bleibe unklar, ob sie ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von Mietwagen als Suchmaschine, Preisvergleichsportal oder Vermittler anbiete. Die Information hierüber sei für den Verbraucher wesentlich. Da die meisten Mietwagenportale in ihren Buchungsbedingungen eine „no-show-Klausel“ vorsähen und die Beklagte – hiervon sei der Kläger „überzeugt“ – von den Mietwagenanbietern eine Provision erhalte, sei auch davon auszugehen, dass der Verbraucher sich mit der Mietwagenreservierung zur Zahlung eines Preises verpflichte.
8Der Kläger hat beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, es (bei Meidung von Ordnungsmitteln) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Flugbuchungen auf der Internetseite www.Z..com Mietwagenreservierungen anzubieten oder anbieten zu lassen und dabei nicht darüber zu informieren, um welche Art von Dienstleistung es sich bei dem Anbieten von Mietwagen handelt, wenn dies erfolgt, wie in den Anlagen K 1, K2 und K3 wiedergegeben.
102. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,- Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat gemeint, der Antrag sei zu weit gefasst, weil die Beklagte auf ihrem Internetauftritt klarstelle, dass nicht sie selbst, sondern nur ihre Partner Mietwagenreservierungen anbieten. Informationspflichten bestünden nicht, weil § 312d BGB gem. § 312 Abs. 1 BGB nur anwendbar sei auf Verträge, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichte. Daran fehle es aber, denn die Beklagte erhalte für das Bereithalten der Suchmaske keine Vergütung, die frühestens bei Anmietung beim Mietwagenanbieter anfalle. § 312d verlange überdies nicht, dass auf einer Website darzustellen sei, zu welchen Vereinbarungen die dort angebotenen Informationen führten. Anzugeben seien vielmehr nur Informationen, die angebotene Dienstleistungen mit den Leistungen anderer Unternehmen vergleichbar machten. Im Übrigen stelle die Beklagte durch die in ihrem Auftritt gegebenen Informationen klar, dass sie nicht selbst Autos vermiete, sondern nur die für eine Reservierung erforderliche Eingabemaske auf ihrer Website bereitstelle und dadurch eine unentgeltliche Reservierung ermögliche. Die vom Kläger behaupteten “no-show“-Gebühren für den Fall eines nach Reservierung nicht erfolgten Erscheinens entstünden dem Kunden durch die Reservierung auf Z.com nicht. Überdies fehle dem Verstoß die nach § 3a UWG erforderliche Spürbarkeit, es handele sich allenfalls um einen Bagatellverstoß.
14Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Informationspflichten der §§ 312d I, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB seien auf das Angebot der Beklagten nicht anwendbar, weil es nicht um Verbraucherverträge gehe, bei denen sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichte. Die Möglichkeit, eine Reservierung vorzunehmen, sei kostenlos und unverbindlich, auch werde nicht der unrichtige Eindruck erweckt, dass durch die Reservierung eine Zahlungspflicht entstehe. Dass eine „no-show“-Gebühr durch Reservierung oder eine auf die Mietraten Einfluss nehmende Provision für die Vermittlung entstehe, sei nicht belegt. Die Beklagte informiere ausreichend darüber, dass sie lediglich Angebote ihrer Partnerunternehmen vermittele. Daher bestehe auch kein Anspruch auf eine Abmahnpauschale.
15Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er verteidigt seinen erstinstanzlichen Standpunkt, wonach sich Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichten, weil der Verbraucher, der einen Mietwagen auswähle, hierbei einen konkreten Preis angeboten bekomme, mit dem er „zur Kasse“ gehe. Er verpflichte sich somit, diesen Preis jedenfalls dann zu zahlen, wenn er den Mietwagen am Flughafen in Empfang nehme, auch wenn die Reservierung als solche kostenfrei sei. Für den Verbraucher bleibe intransparent, welche Art von Vertrag er mit der Beklagten schließe, in welcher Rolle die Beklagte gegenüber dem Verbraucher tätig werde und welche gegenseitigen Leistungspflichten in diesem Vertragsverhältnis entstünden oder gegenüber wem der Preis für die im Warenkorb befindliche Leistung zu entrichten sei. Insbesondere genüge für die Pflicht zur Zahlung eines Preises bei richtlinienkonformer Auslegung auch die Pflicht zur Leistung eines Entgelts an einen Dritten. Zudem sei das Vermittlungsgeschäft für den Verbraucher nicht gefahrenlos, denn er müsse wissen, an wen er sich bei verspäteter Abnahme, einem verspäteten Flug oder sonstigen Gewährleistungsfragen halten könne. Die Beklagte gebe selbst Konditionen, etwa exakte Preise und Ausstattung sowie Freikilometer bereits bei der Reservierung an. Jedenfalls beeinflusse die Tätigkeit der Beklagten auch die Preise für die vermittelten Mietautos, denn es sei nicht zu vermuten, dass die Beklagte hierfür keine den Mietwagenpreis beeinflussende Provision erhalte. Einen Preis zahle der Verbraucher auch, weil er personenbezogene Daten bereitstelle, die durch § 312 Abs. 1a BGB einem Entgelt gleichgestellt würden, etwa Vor- und Nachname, E-Mail, Telefonnummer, Miles & More-Kartennummer sowie Flugnummer.
16Der Kläger beantragt,
17unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie hält daran fest, dass die Vorschriften über die Informationspflichten nicht anwendbar sind, weil der Verbraucher weder eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Mietwagenunternehmer noch eine solche zur Bereitstellung personenbezogener Daten eingehe. Der Kunde gebe auch nur diejenigen Daten ein, die für die Flugreservierung, also zur Erfüllung der diesbezüglichen Leistungspflicht erforderlich seien.
21II.
221. Die Berufung ist zulässig und begründet.
232. Der Unterlassungsanspruch ist ausreichend bestimmt und nicht zu weit gefasst. Da die Beklagte eine Reservierungsmöglichkeit anbietet, darf auch der Unterlassungsanspruch auf ein solches Angebot bezogen werden.
243. Die Berufung ist begründet. Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. den unionsrechtlich angebundenen bürgerlich-rechtlichen Informationspflichten aus § 312d BGB.
25a) Eine Haftung aus §§ 3 Abs. 1; 3a UWG i.V.m. mit den genannten Informationspflichten kommt nach neuerer Judikatur, der sich der Senat anschließt, nicht in Betracht. Die frühere Rechtsprechung, wonach die Verletzung unionsrechtlicher Informationspflichten sowohl die Verletzung einer Marktverhaltensnorm im Sinne von § 3a UWG als auch die Verletzung des § 5a Abs. 4 UWG früherer Fassung (jetzt § 5b Abs. 4 UWG 2022) begründen können, hat der BGH in der Entscheidung Knusper-Müsli II zugunsten der letztgenannten Vorschrift aufgegeben (BGH, Urt. v. 7.4.2022 – I ZR 143/19, – Knusper-Müsli II, Rn. 23). Daher sind die Informationspflichten des Fernabsatzes nach den durch die UGP-Richtlinie harmonisierten Maßstäben und nicht mehr nach den nationalen Grundsätzen des § 3a UWG zu prüfen. Daraus folgt, dass es im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht nicht mehr auf das Spürbarkeitskriterium in § 3a UWG ankommt. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten, dass ein etwaiger Verstoß nicht spürbar ist, geht daher ins Leere.
26b) Die vorvertraglichen Informationspflichten des § 312d BGB i.V.m. Art. 246, 246a Abs. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB werden durch den streitgegenständlichen Internetauftritt der Beklagten verletzt.
27aa) Die Informationspflichten finden vorliegend allerdings nicht schon deswegen Anwendung, weil es um einen Verbrauchervertrag geht, bei dem sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet. Der Webauftritt der Beklagten stellt in ausreichender Form klar, dass eventuelle Vertragspflichten des Kunden gegenüber dem Mietwagenunternehmer erst entstehen, wenn ein Mietwagen abgeholt wird. Die Frage, ob Stornogebühren („no show“) oder auch eine Provision zugunsten des Vermittelnden anfallen, stellt sich insoweit nicht. Stornogebühren unabhängig von einem Vertragsschluss mit dem Mietwagenunternehmer sind nicht ersichtlich, auch nicht genügend vorgetragen. Provisionen, die den Mietpreis indirekt verteuern können, würden den Verbraucher erst treffen, wenn dieser das Mietwagenangebot gegenüber dem Mietwagenunternehmer annimmt. Das geschieht bei Reservierung ausweislich der gewählten Vertragskonstruktion noch nicht.
28bb) Allerdings sind auch ohne konkrete Preisverpflichtung die Informationspflichten aus Kapitel 1 und Kapitel 2 der §§ 312 BGB anwendbar, also auch § 312d BGB i.V.m. Art. 246, 246a EGBGB, wenn der Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellt (§ 312 Abs. 1a BGB). Das ist hier der Fall. Stellt eine Fluggesellschaft auf ihrer Website eine Möglichkeit zur Reservierung von Mietfahrzeugen zur Verfügung, aufgrund derer Verbraucher personenbezogene Daten zu Zwecken der Reservierung bereitstellen müssen, so sind die Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB gem. § 312 Abs. 1a BGB daher auch dann zu erfüllen, wenn über das Reservierungsformular noch kein Vertrag mit dem Mietwagenunternehmer zustande kommt.
29Unstreitig muss der Verbraucher bei der hier gewählten Konstruktion personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO (Verordnung [EU] 2016/679) bereitstellen, wenn er ein Fahrzeug reserviert. Das zeigt der in Anl. K 1 bis K 3 dargestellte Buchungsvorgang, der klarstellt, dass Name, E-Mail, ggf. auch Miles & More-Nummern und Telefonnummer, also Informationen, die auf eine individuelle Person hinweisen und diese identifizieren können, angegeben werden müssen oder können. Diese Daten werden vom Verbraucher selbst bereitgestellt, wenn er sie in die Maske eingibt, was nach § 312 Abs. 1a BGB genügt. Der Umstand, dass manche Daten nur optional eingegeben werden müssen, ändert nichts daran, dass der Verbraucher sie möglicherweise allein deswegen eingibt, weil hierfür ein Feld vorgesehen ist. Auch dann werden diese personenbezogenen Daten bereitgestellt. An einer relevanten Bereitstellung fehlt es nicht deswegen, weil der Verbraucher seine Daten auch für die Flugbuchung in einer Weise bereitstellt, die es dem Beklagten ermöglichen, die Hauptleistung, die Buchung eines Fluges, durchzuführen. Das ist zwar grundsätzlich im Rahmen der Buchung der Fall und auch zu erwarten, allerdings zeigt die Buchungsmaske für den Mietwagen, dass der Verbraucher für die Reservierung des Fahrzeugs die personenbezogenen Daten nochmals bereitstellen muss, und zwar dieses Mal für eine Leistung, die nicht unmittelbar zur Flugbuchung gehört, für die sie auch nicht erforderlich ist, die also eine sekundäre Nutzung dieser Daten ermöglicht, die für die Hauptleistung nicht erforderlich ist und auch nicht benötigt wird. Nur eine für die Hauptleistung erforderliche und auf sie begrenzte Datenerhebung ist nach § 312 Abs. 1 a BGB „privilegiert“ (vgl. zur engen Fassung dieser Zweckbindung MK-BGB-Wendehorst, § 312 Rn. 54). Dies würde sich auch nicht ändern, wenn die Reservierungsmaske anhand der vom Fluginteressierten bereits eingegebenen (identischen) personenbezogenen Daten aufgefüllt wird, der Fluggast also nicht aktiv bereitstellt, sondern die Daten aus bereits vorliegenden Informationen vom Beklagten genutzt werden (vgl. MK-BGB-Wendehorst, § 312 Rn. 52 mit Hinweis auf Begr. RegE, BT-Drucks. 19/27653, S. 39; Europäische Datenschutzbeauftragte, Stellungnahme 4/2017, S. 12). In beiden Fällen geht es um eine sekundäre Verwendung personenbezogener Daten, die einem neuen Zweck dient.
30c) Die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB haben eine unionsrechtliche Grundlage in den Art. 6 bis 8 der Richtlinie 2011/73/EU (sog. Verbraucherrechte-Richtlinie). Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Informationspflichten auf die Zurverfügungstellung personenbezogener Daten hat ihre Grundlage in Art. 4 Nr. 2b) der Richtlinie (EU) 2019/2161 v. 27.11.2019 (EU-Abl. L 328/7). Die Informationspflichten sind daher gem. § 5b Abs. 4 UWG wesentliche Informationen, die bei verbraucherbezogenen Angeboten bereitzustellen sind.
31d) Das Fehlen von Informationen über die Rolle der Fluggesellschaft beim Reservierungsvortrag betrifft eine wesentliche Information über eine Dienstleistung gem. §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Reservierung vornehmen möchte, weil er Klarheit darüber erwartet, ob und inwieweit er den Dienstleister in Bezug auf die Dienstleistung in Anspruch nehmen kann. Die Informationen werden vom Verbraucher daher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG zu treffen. Sie sind überdies für diese Entscheidung relevant (§ 5a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UWG). Auch wenn das Mietverhältnis über ein konkretes Fahrzeug nicht schon durch die Ausfüllung der Reservierung entsteht, insbesondere die Beklagte nicht selbst in die Vermieterstellung rückt, so nimmt die Beklagte dennoch auf den Inhalt dieses Mietverhältnisses Einfluss. Sie ist nicht derart passiv, dass sie nur ein Buchungsfenster zugänglich macht. Sie baut diese Buchungsmöglichkeit in ihren Webauftritt ein, zudem signalisiert sie durch weitere Angaben, dass bestimmte Vertragsbedingungen (z.B. Freikilometer oder auch ein besonderer Buchungspreis für Flugkunden) in der Reservierung gesichert werden können. Sie nimmt damit einerseits auf die Reservierungsbereitschaft Einfluss, andererseits erweckt sie den Eindruck, dass Z.-Kunden besondere Konditionen erhalten. Dies führt sie in die Position eines Dienstleistungserbringers. Wichtig wird das, wenn es Streit darüber gibt, ob die Reservierungsbedingungen auch tatsächlich halten. Das betrifft das Risiko von Flugverspätungen wie das Preisrisiko und die Frage, ob die reservierte Leistung tatsächlich so wie reserviert auch bereitgestellt wird, und wer für diese Bedingungen einsteht, wenn dies nicht so ist. Wäre dies nur der Mietwagenunternehmer, so bestünde für den Verbraucher das Risiko, dass erhoffte Konditionen von dessen Entscheidung und Bereitschaft abhängen. Ob und wie die Beklagte für diese Konditionen auch selbst einsteht, sei es durch vertragliche Bedingungen, die sie mit dem Mietwagenunternehmer vereinbart hat, sei es durch eigene Zusatzleistungen (Gewährleistungen), bleibt offen. Bleibt all dies dem Mietwagenunternehmer überlassen, liegt genau hierin eine mögliche Benachteiligung des Verbrauchers, der über das Z.-Portal bucht, aus der konsequenterweise das Informationsbedürfnis des Verbrauchers folgt. Daher besteht aus Verbrauchersicht ein berechtigtes Anliegen, darüber aufgeklärt zu werden, in welcher Rolle die Beklagte vermittelnd oder nur zugangsöffnend oder aber auch mit einer Leistungsbereitschaft tätig wird. Die Beklagte kann nicht darauf verweisen, dass dies dem Verbraucher gleichgültig sei oder der Verbraucher schon selbst verstehen werde, dass er sich nur an das Mietwagenunternehmen halten könne. Schon die Bereitschaft, bestimmte Konditionen im Mietwagenvertrag bereits in der Reservierung sichern zu können und dies über die Vermittlung der Beklagten zu tun, zeigt, dass ein Informationsbedarf besteht, den die Beklagte nicht erfüllt.
32e) Für den Verbraucher ist entscheidungsrelevant, ob und in welcher Weise er auch die Beklagte für den Inhalt des Reservierungsvorgangs in Anspruch nehmen kann.
33f) Auf die Spürbarkeit der Wettbewerbspraktik kommt es bei §§ 5a, 5b UWG nicht an. Selbst wenn es auf sie ankäme, besteht aber auch kein Zweifel daran, dass die Praktik, die sich an eine Mehrzahl von flugbuchenden Verbrauchern richtet, von erheblicher Bedeutung für die Mietwagenentscheidung dieser Personen ist.
34g) Da der Unterlassungsanspruch besteht, war auch die vorgerichtliche Abmahnung berechtigt. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist daher ebenfalls begründet.
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
38Streitwert im Berufungsverfahren: 15.000,- €.