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Oberlandesgericht Köln, 6 U 43/23

Datum:
08.12.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 43/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:1208.6U43.23.00
 
Normen:
UWG 5a Abs. 1, 5b Abs. 4, EGBGB Art. 246a Abs. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 312 Abs. 1a; 312d
 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.03.2023 – Az. 33 O 473/22 – abgeändert und die Beklagte verurteilt,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Flugbuchungen auf der Internetseite www.Z.com Mietwagenreservierungen anzubieten oder anbieten zu lassen und dabei nicht darüber zu informieren, um welche Art von Dienstleistung es sich bei dem Anbieten von Mietwagen handelt, wenn dies erfolgt, wie in den Anlagen K1, K2 und K3 wiedergegeben, die mit diesem Urteil verbunden sind;

b) an den Kläger 260,- Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- hinsichtlich des Anspruchs zu Ziffer 1a), im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000,- Euro hinsichtlich des Anspruchs zu 1a) und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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