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Oberlandesgericht Köln, 9 U 46/23

Datum:
05.12.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 46/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2023:1205.9U46.23.00
 
Normen:
VHB 2014 Abschn. A § 8 Nr. 1 Buchst c
Leitsätze:

Kosten für eine einem Hotel ähnliche Unterbringung im Sinne von Abschn. A § 8 Nr. 1 Buchst c VHB 2014 können auch die Aufwendungen für die Anmietung eines Wohnmobils sein

 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Aachen (9 O 132/22) vom 19.01.2023 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 86.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.995,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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