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Oberlandesgericht Köln, 15 U 60/23

Datum:
04.07.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 60/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2024:0704.15U60.23.00
 
Schlagworte:
Internet, Suchmaschine, Suchergebnisse, Verantwortlicher, Auslistungsbegehren
Normen:
DSGVO Art. 4 Nr. 7, DSGVO Art. 17
Leitsätze:

1. Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bezüglich der angezeigten Suchergebnisse auch dann Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, wenn er den Nutzern lediglich den Zugang zu der Suchmaschine anbietet und die von einer anderen Konzerngesellschaft aufbereiteten Suchergebnisse lediglich anzeigt.

2. Zur Prüfung eines Auslistungsbegehrens gemäß Art. 17 DSGVO wegen eines unrichtigen Inhalts.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. März 2023 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 157/21 - abgeändert, soweit die Klageanträge zu 1 und 3 abgewiesen worden sind.

Der Beklagten wird es verboten, in der Bundesrepublik Deutschland auf ihrer Domain MN..de in den Mn.-Suchergebnissen auf die URL https://M..G..org/"wurde entfernt" und/oder die URL https://M..net/"wurde entfernt" mit dem Artikel mit dem Titel „„Zitat wurde entfernt““

a) zu verweisen und/oder zu verlinken, wenn der oben genannte Artikel das nachfolgend abgebildete Lichtbild enthält

„Bilddarstellung wurde entfernt“,

wenn dies geschieht wie am 00.00 2022 und wie folgt ersichtlich:

„Bilddarstellung wurde entfernt“,

und/oder

b) bei Eingabe der Suchbegriffe „F. A. D.“ oder „F. A. Z.“ oder „F. A. D. Z.“ oder „F. A. J.“ oder „F. A. H.“ oder „F. A. P. L.“ oder „F. A. I.“ oder „F. A. N.“ oder „F. A. R.“ oder „F. A. C.“ oder „F. A. U.“ oder „F. A. O.“ oder „F. A. W.“ oder „F. A. Q.“ oder „F. A. V.“ oder „A. D.“ oder „A. D. Z.“ oder „A. Q.“ oder „A. P. L.“ oder „A. U.“ oder „A. W.“ zu verweisen und/oder zu verlinken, wenn dies jeweils geschieht wie am 00.00 2022 und wie folgt ersichtlich:

„Bilddarstellung wurde entfernt“.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an einem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollstrecken ist, angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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